Prämien der Säule 3b ziehst du beim Bund nur im Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen ab, höchstens CHF 1’800 oder CHF 3’700 für Ehepaare, und derselbe Abzug deckt auch die Krankenkasse (Art. 33 DBG). Den Rückkaufswert einer Police versteuerst du jedes Jahr als Vermögen (ESTV). Die Auszahlung einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung mit periodischen Prämien ist beim Bund steuerfrei (Art. 24 DBG); bei Einmalprämie nur, wenn du bei der Auszahlung mindestens 60 bist, der Vertrag fünf Jahre lief und vor 66 begann (Art. 20 DBG).
Kannst du Säule-3b-Prämien von den Steuern abziehen?
Nur begrenzt. Für die freie Selbstvorsorge besteht laut BSV keine steuerliche Privilegierung, und ch.ch schreibt, für die Säule 3b seien in der Regel keine Steuervorteile vorgesehen. Bei der Bundessteuer fallen Prämien für Lebensversicherungen in einen gemeinsamen Abzug mit den Prämien für Kranken- und freiwillige Unfallversicherungen und den Zinsen auf Sparkapitalien (Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG). Zahlst du keine Beiträge nach Art. 33 Abs. 1 lit. d und e DBG, also unter anderem keine an eine Pensionskasse und keine an die Säule 3a, steigt der Abzug um die Hälfte; für jedes Kind kommen CHF 700 dazu (Art. 33 Abs. 1bis DBG).
In der Praxis ist dieser Abzug oft schon mit der Krankenkasse ausgeschöpft. Die mittlere Krankenkassenprämie lag 2026 laut BAG bei CHF 393.30 im Monat, aufs Jahr gerechnet CHF 4’719.60. Wer eine solche Prämie selbst bezahlt, liegt bereits über dem Bundesabzug von CHF 1’800. Die Kantone gewähren einen eigenen Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen; dessen Höhe bestimmt jeder Kanton selbst (Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG, ESTV). Eine Einmalprämie kannst du ebenfalls nur im Rahmen dieses Abzugs geltend machen (ESTV).
Ja, wenn sie rückkaufsfähig ist. Der Bund erhebt seit 1959 keine Vermögenssteuer mehr, die Kantone schon (ESTV). Alle kantonalen Steuergesetze bewerten rückkaufsfähige Kapital- und Rentenversicherungen zum Verkehrswert, und der entspricht dem Rückkaufswert (ESTV, Art. 14 StHG). Der Versicherer stellt dir für jedes Steuerjahr und jeden Vertrag eine Bescheinigung über den Steuerwert aus, die du der Steuererklärung beilegst. Bei Rentenversicherungen bleibt der Rückkaufswert der Rente steuerbar, auch wenn die Rente schon läuft (ESTV).
Nicht rückkaufsfähige Policen wie die reine Todesfallrisikoversicherung unterliegen der Vermögenssteuer nicht (ESTV). Policen der Säule 3a sind bis zur Auszahlung in allen Kantonen von der Vermögenssteuer befreit, auch wenn sie einen Rückkaufswert haben (ESTV). Hast du jemanden unwiderruflich begünstigt, deklariert im Kanton Bern die begünstigte Person den Steuerwert, und deine Prämienzahlungen gelten dort als Schenkungen an sie (Steuerverwaltung Bern). Unwiderruflich ist eine Begünstigung, wenn du in der Police unterschriftlich auf den Widerruf verzichtest und sie der begünstigten Person übergibst (Art. 77 Abs. 2 VVG).
Das hängt von der Art der Police und der Finanzierung ab. Steuerfrei ist der Vermögensanfall aus einer rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherung, vorbehalten die Regel für Einmalprämien (Art. 24 lit. b DBG, Art. 7 Abs. 4 lit. d StHG). Laut ESTV gilt das bei Ablauf, beim Rückkauf und im Todesfall, beim Bund und in fast allen Kantonen. Leistungen aus einer reinen Risikoversicherung sind dagegen Einkommen.
Die Todesfallsumme einer reinen Risikoversicherung besteuert der Bund getrennt vom übrigen Einkommen mit einer vollen Jahressteuer zu einem Fünftel des Tarifs (Art. 23 lit. b und Art. 38 DBG). Die Mehrheit der Kantone besteuert sie ebenfalls getrennt zu einem Vorzugstarif, einzelne Kantone weichen ab (ESTV). Die ESTV führt eine Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b, die ihr zur Beurteilung vorgelegt wurden; ob eine Leistung im Einzelfall der Vorsorge dient, prüft die kantonale Steuerverwaltung (ESTV).
Bei einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung mit Einmalprämie ist der Ertrag bei Ablauf oder Rückkauf steuerbar, ausser die Police dient der Vorsorge. Das tut sie, wenn die Auszahlung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person erfolgt, der Vertrag mindestens fünf Jahre bestand und vor dem vollendeten 66. Altersjahr abgeschlossen wurde; dann ist die Leistung steuerfrei (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 7 Abs. 1ter StHG). Ist eine Bedingung nicht erfüllt, ist die Differenz zwischen Einmalprämie und Auszahlung samt Überschüssen Einkommen (ESTV, Kreisschreiben Nr. 24).
Versicherungsnehmer und versicherte Person müssen dieselbe Person sein; bei gemeinsam veranlagten Ehegatten ist eine Versicherung auf zwei Leben möglich (ESTV, Kreisschreiben Nr. 24).
Die Police muss einen angemessenen Versicherungsschutz für den Erlebens- und den Todesfall garantieren (Kreisschreiben Nr. 24).
Als Einmalprämie gelten auch Einzahlungen während der Laufzeit, die nicht einer von Anfang an geplanten periodischen Prämie entsprechen (Kreisschreiben Nr. 24).
Bei fonds- und anteilgebundenen Policen verlangt der Kanton Bern mindestens zehn Jahre Laufzeit; auch Zurich nennt zehn Jahre für fondsgebundene Versicherungen.
Wer die Einmalprämie mit einem Kredit finanziert, riskiert, dass die Steuerbehörde eine Steuerumgehung annimmt und den Abzug der Schuldzinsen verweigert, besonders wenn die Police faktisch die einzige Sicherheit für den Kredit ist (Kreisschreiben Nr. 24).
Für Verträge vor 1999 gelten Übergangsregeln (Art. 205a DBG); die meisten Kantone kennen dafür eigene Bestimmungen oder eine abweichende Praxis (ESTV).
Der Kanton Bern beurteilt kombinierte Policen getrennt: Zahlt eine Police im Todesfall CHF 300’000 und im Erlebensfall CHF 200’000, sind CHF 200’000 als gemischte Versicherung steuerfrei und CHF 100’000 werden wie eine Risikoversicherung besteuert (Steuerverwaltung Bern).
Leibrentenversicherungen sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar (Art. 22 Abs. 3 DBG). Bis Ende 2024 waren pauschal 40 Prozent der Rente steuerbar; seit dem 1. Januar 2025 hängt bei Leibrentenversicherungen nach VVG der Ertragsanteil der garantierten Rente vom maximalen technischen Zinssatz der FINMA bei Vertragsabschluss ab, und Überschussleistungen sind zu 70 Prozent steuerbar (ESTV). Massgebend ist der Höchstzinssatz am 1. Januar des Abschlussjahres. Für Verträge, die 2025 abgeschlossen wurden, nennt die ESTV einen Höchstzinssatz von 0,35 Prozent und einen steuerbaren Ertragsanteil von 4 Prozent der garantierten Rente (ESTV).
Stirbt die versicherte Person, ist das Kapital aus einer rückkaufsfähigen Police von der Einkommenssteuer befreit, kann aber Erbschaftssteuern auslösen (ESTV). Alle Kantone mit Erbschaftssteuer erfassen solche Leistungen zumindest teilweise; manche besteuern die ausbezahlte Summe, andere bei noch nicht fälligen Policen den Rückkaufswert im Zeitpunkt des Todes (ESTV). Die Todesfallsumme einer reinen Risikoversicherung unterliegt beim Bund und in der Mehrheit der Kantone der Einkommenssteuer. In Basel-Landschaft und Jura unterliegt sie ihr nicht; fehlt dort eine Begünstigung, fällt sie in den Nachlass und unter die Erbschaftssteuer (ESTV).
Abzug von CHF 50’000 nach mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt
Konkubinatspartner, Kanton Uri
steuerfrei nach mindestens fünf Jahren im gemeinsamen Haushalt
Letzter Wohnsitz der verstorbenen Person in Schwyz oder Obwalden
keine Erbschafts- und Schenkungssteuer
Auszug aus dem ESTV-Dossier Erbschafts- und Schenkungssteuern. Besteuern darf grundsätzlich der Kanton des letzten Wohnsitzes; direkte Nachkommen sind in der Regel befreit oder werden nur bescheiden besteuert.
Die Regeln der Kantone unterscheiden sich stark. Fragen zur Veranlagung beantwortet laut ESTV die Steuerverwaltung des zuständigen Kantons, im Prinzip deines Wohnsitzkantons.
Nicht als Ganzes. Zinsen auf einem Sparkonto sind steuerbar (Art. 20 DBG). Die Auszahlung einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung mit periodischen Prämien ist beim Bund steuerfrei (Art. 24 DBG), bei Einmalprämie nur unter den Bedingungen von Art. 20 DBG. Vermögen und Rückkaufswert versteuerst du im Kanton (ESTV).
Wird eine Lebensversicherung im Todesfall besteuert?
Bei einer rückkaufsfähigen Police nicht mit der Einkommenssteuer, sie kann aber Erbschaftssteuern auslösen. Bei einer reinen Risikoversicherung ist das Kapital Einkommen und wird getrennt zu einem Vorzugstarif besteuert (ESTV, Art. 38 DBG).
Warum muss ich meine Police als Vermögen versteuern?
Weil die Kantone rückkaufsfähige Versicherungen zum Verkehrswert bewerten, und der entspricht dem Rückkaufswert. Den Steuerwert bescheinigt dir der Versicherer jedes Jahr (ESTV).
Wie wird eine Leibrente aus der Säule 3b besteuert?
Steuerbar ist nur der Ertragsanteil (Art. 22 Abs. 3 DBG). Seit 2025 hängt er vom Höchstzinssatz im Abschlussjahr ab; für Verträge von 2025 beträgt er 4 Prozent der garantierten Rente, Überschüsse sind zu 70 Prozent steuerbar (ESTV).
Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage und Marktpraxis in der Schweiz allgemein. Für deinen Vertrag gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen deines Versicherers. Herausgeber: knety, Neuenhof AG · Über knety