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Ratgeber Krankenkasse
26 Antworten auf die häufigsten Fragen, jede Aussage mit Quelle: Gesetz, Bundesamt oder Versicherer. Geschrieben für die Schweiz.
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- Abredeversicherung: Unfallschutz nach Stellenende verlängernAls Angestellte oder Angestellter bist du über den Arbeitgeber gegen Freizeitunfälle versichert, bis 31 Tage nach dem Tag, an dem dein Anspruch auf mindestens den halben Lohn endet (Art. 3 UVG). Mit einer Abredeversicherung beim Unfallversicherer deines letzten Arbeitgebers verlängerst du diesen Schutz um bis zu sechs Monate. Du musst sie vor Ablauf der 31 Tage abschliessen und bezahlen (Art. 8 UVV, Suva). Bei der Suva kostet sie CHF 65 pro Monat, bei Helsana und SWICA CHF 40. Brauchst du länger Schutz, schliesst du den Unfall in der Krankenkasse ein.
- Baby versichern: vorgeburtliche Anmeldung und ZusatzversicherungFür die Grundversicherung hast du nach der Geburt drei Monate Zeit; meldest du dein Kind rechtzeitig an, gilt sie ab Geburt (Art. 3 und 5 KVG). Zusatzversicherungen meldest du besser vor der Geburt an: Dann nehmen CSS, KPT, Visana, CONCORDIA, Helsana und ÖKK dein Kind in die meisten oder in ausgewählte Zusätze ohne Gesundheitsprüfung auf, auch wenn es mit einem Leiden zur Welt kommt. Für halbprivate und private Spitalversicherungen verlangen mehrere von ihnen trotzdem Gesundheitsangaben. Die mittlere Kinderprämie der Grundversicherung beträgt 2027 CHF 128.10 pro Monat (BAG).
- Geburtsgebrechen: Was die IV zahlt und was die KrankenkasseSteht ein Geburtsgebrechen auf der Liste des Bundes, zahlt die Invalidenversicherung die medizinische Behandlung bis zum Ende des Monats, in dem dein Kind 20 wird (Art. 13 IVG, Art. 3ter IVV), ohne Selbstbehalt. Danach, und bei Gebrechen, welche die IV nicht deckt, zahlt die Grundversicherung wie bei Krankheit, mit Franchise und Selbstbehalt (Art. 27 KVG). Melde dein Kind rasch bei der IV-Stelle an: Rückwirkend zahlt sie in der Regel nur zwölf Monate (Art. 48 IVG). Bei Anmeldung vor der Geburt nehmen mehrere Kassen Babys ohne Gesundheitsprüfung in ausgewählte Zusatzversicherungen auf.
- Gesundheitsfragen und Vorbehalt bei der ZusatzversicherungFür eine Zusatzversicherung musst du die Gesundheitsfragen im Antrag vollständig und wahr beantworten, soweit du die Tatsachen kennst oder kennen musst (Art. 4 VVG). Danach darf die Kasse dich aufnehmen, ablehnen oder einen Vorbehalt anbringen, der bestimmte Krankheiten von der Deckung ausschliesst. Verschweigst du eine erfragte erhebliche Tatsache, darf sie den Vertrag innert vier Wochen ab Kenntnis kündigen und Leistungen zurückfordern, die damit zusammenhängen (Art. 6 VVG). In der Grundversicherung gibt es keine Gesundheitsfragen: Jede Kasse muss dich in ihrem Tätigkeitsgebiet aufnehmen.
- Hausarzt, HMO, Telmed: die Modelle und ihre RegelnIn einem Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell versprichst du, bei gesundheitlichen Problemen zuerst eine vorgegebene Stelle zu kontaktieren: deine Arztpraxis, ein Gesundheitszentrum oder ein Telemedizin-Zentrum. Dafür darf die Kasse die Prämie senken, die gesetzlichen Pflichtleistungen bleiben gleich (Art. 41 Abs. 4 und Art. 62 KVG). 2027 liegt die günstigste Prämie im Modell im Schnitt der Prämienregionen 8 bis 12 % unter der günstigsten Standardprämie. Für Notfälle gelten Ausnahmen; wer die Regeln sonst missachtet, riskiert, dass die Kasse Rechnungen ablehnt oder ihn aus dem Modell ausschliesst.
- Komplementärmedizin: Was Grundversicherung und Zusatz zahlenDie Grundversicherung zahlt fünf Methoden der Komplementärmedizin: Akupunktur, anthroposophische Medizin, Arzneimitteltherapie der traditionellen chinesischen Medizin, klassische Homöopathie und Phytotherapie, und nur bei Ärztinnen und Ärzten mit der vorgeschriebenen Weiterbildung (Art. 4b KLV); Franchise und Selbstbehalt gelten wie sonst. Osteopathie, Kinesiologie oder Behandlungen bei nichtärztlichen Therapeutinnen und Therapeuten zahlt nur eine Zusatzversicherung, in der Regel nur für Methoden und Fachpersonen, welche die Kasse anerkennt, je nach Kasse über das EMR, die ASCA oder eigene Listen.
- Kostenbeteiligung: Franchise, Selbstbehalt, SpitalbeitragIn der Grundversicherung zahlst du zuerst die Franchise (ordentlich CHF 300), danach 10 % Selbstbehalt bis höchstens CHF 700 im Jahr, und im Spital zusätzlich CHF 15 pro Tag (Art. 64 KVG, Art. 103 und 104 KVV). Mit Franchise CHF 300 sind das höchstens CHF 1’000 im Jahr plus Spitalbeitrag, mit CHF 2’500 höchstens CHF 3’200; mehr nur bei Medikamenten mit 40 % Selbstbehalt. Kinder zahlen keine ordentliche Franchise und höchstens CHF 350 Selbstbehalt. Für Kontrollen und Geburt fällt nie eine Kostenbeteiligung an, ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt auch nicht für Behandlungen bei Krankheit.
- Krankenkasse bei Arbeitslosigkeit: Unfall, Krankheit, PrämienDie Grundversicherung bleibt Pflicht und läuft unverändert weiter (Art. 3 KVG). Sobald du Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hast, bist du automatisch bei der Suva gegen Unfall versichert, auch während der Wartetage; die Unfalldeckung der Krankenkasse darf deshalb sistiert bleiben (Art. 1a UVG, Art. 8 KVG). Endet die Entschädigung, endet dieser Schutz 31 Tage später, und du musst den Unfall wieder bei der Kasse einschliessen (Art. 3 UVG). Bei Krankheit zahlt die Arbeitslosenkasse höchstens bis zum 30. Tag und 44 Taggelder je Rahmenfrist (Art. 28 AVIG).
- Krankenkasse für Grenzgänger: Schweiz oder Wohnland?Arbeitest du in der Schweiz und wohnst in der EU, der EFTA oder im Vereinigten Königreich, musst du dich grundsätzlich in der Schweiz krankenversichern, ab Beginn der Arbeit und innert drei Monaten (BAG, Art. 7 KVV). Wohnst du in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich, kannst du dich stattdessen im Wohnland versichern: Dafür reichst du innert drei Monaten nach Arbeitsbeginn beim Arbeitskanton ein Gesuch um Befreiung ein (Art. 2 Abs. 6 KVV). Die Wahl gilt, solange du ohne Unterbruch Grenzgänger bist. Die Prämie richtet sich nach deinem Wohnstaat (Art. 61 KVG).
- Krankenkasse für Kinder: Prämie, Franchise, Rabatte und VerbilligungJedes Kind braucht eine eigene Grundversicherung, und die Kasse muss für Kinder eine tiefere Prämie festsetzen als für junge Erwachsene (Art. 61 KVG). 2027 beträgt sie im Mittel CHF 128.10 pro Monat (BAG). Kinder zahlen keine Franchise, ausser du wählst CHF 100 bis 600, und höchstens CHF 350 Selbstbehalt im Jahr (Art. 64 KVG, Art. 93 und 103 KVV). Einen Familienrabatt verlangt das Gesetz nicht; 21 von 32 Kassen geben ihn freiwillig, meist ab dem dritten Kind (BAG-Prämiendaten). Bei unteren und mittleren Einkommen muss der Kanton die Kinderprämie um mindestens 80 % verbilligen (Art. 65 KVG).
- Krankenkasse für Selbständige: Unfall, Krankentaggeld und FranchiseAls Selbständige oder Selbständiger bist du nicht obligatorisch gegen Unfall versichert (Art. 1a UVG). Die Unfalldeckung bleibt deshalb in der Grundversicherung, ausser du versicherst dich freiwillig nach UVG (Art. 4 UVG); dann darf die Kasse die Prämie senken (Art. 91a KVV). Den Lohnausfall bei Krankheit deckt nur eine freiwillige Taggeldversicherung, nach KVG mit Aufnahmepflicht, aber oft kleinem Taggeld, oder nach VVG mit Gesundheitsprüfung (BAG). Die Franchise wählst du nach den Reserven eines schwachen Jahres. Die Prämienverbilligung rechnen Kantone wie Zürich mit den Steuerdaten, die erst rund zwei Jahre später definitiv sind.
- Krankenkasse für Studierende: Prämie, Verbilligung, UnfallStudierende mit Wohnsitz in der Schweiz brauchen die gleiche Grundversicherung wie alle (Art. 3 KVG). Einen Studentenrabatt gibt es darin nicht; das Gesetz verlangt nur eine tiefere Prämie für junge Erwachsene bis 25 Jahre (Art. 61 KVG). 2027 beträgt sie im Mittel CHF 338.80 pro Monat, für Erwachsene CHF 487.60 (BAG). Bei unteren und mittleren Einkommen muss der Kanton die Prämie junger Erwachsener in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligen (Art. 65 KVG). Arbeitest du nicht mindestens acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber, muss die Unfalldeckung in der Krankenkasse bleiben.
- Krankenkasse im Ruhestand: Unfall, Franchise, ZusatzversicherungMit der Pensionierung endet die Unfallversicherung des Arbeitgebers am 31. Tag nach dem letzten Tag mit Lohnanspruch (Art. 3 UVG). Danach deckt die Krankenkasse Unfälle von Gesetzes wegen; melde ihr das innert eines Monats nach dem Hinweis des Arbeitgebers (Art. 8 KVG, Art. 11 KVV). Wegen des Alters wird die Grundversicherung nicht teurer: Erwachsene zahlen bei gleicher Kasse, Region, Franchise, gleichem Modell und gleicher Unfalldeckung dieselbe Prämie (Art. 61 KVG), und jede Kasse muss dich ohne Gesundheitsfragen aufnehmen. Anders die Zusatzversicherung: Sie darf dich ablehnen, und ihre Prämie hängt vom Alter ab (BAG).
- Krankenkasse wechseln: Schritt für Schritt auf den 1. JanuarFür den Wechsel auf den 1. Januar 2027 muss deine Kündigung der Grundversicherung spätestens am Montag, 30. November 2026, bei der Kasse eintreffen; der Poststempel zählt nicht. Melde dich gleichzeitig bei der neuen Kasse an: Sie muss dich ohne Gesundheitsfragen und ohne Vorbehalt aufnehmen. Scheitern kann der Wechsel an Ausständen, die bis 30. November gemahnt und bis 31. Dezember nicht bezahlt sind. Die Zusatzversicherung läuft getrennt weiter und hat eigene Fristen.
- Neu in der Schweiz: Krankenkasse innert drei Monaten abschliessenWer in der Schweiz Wohnsitz nimmt, muss sich innert drei Monaten bei einer Krankenkasse für die Grundversicherung versichern (Art. 3 KVG). Meldest du dich rechtzeitig an, gilt die Versicherung rückwirkend ab der Wohnsitznahme, bei Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ab der Anmeldung bei der Gemeinde; die Prämien zahlst du ebenfalls ab dann. Jede zugelassene Kasse muss dich ohne Gesundheitsfragen aufnehmen. Wer die Frist verpasst, ist erst ab dem Beitritt versichert und zahlt bei unentschuldbarer Verspätung 30 bis 50 Prozent Prämienzuschlag.
- Prämienregionen der Krankenkasse: Region 1, 2 und 3 erklärtDeine Prämie hängt von der Gemeinde ab, in der du wohnst (Art. 61 KVG). Bern, Graubünden, Luzern, St. Gallen und Zürich haben drei Prämienregionen, Basel-Landschaft, Freiburg, Schaffhausen, Tessin, Waadt und Wallis zwei, die übrigen 15 Kantone eine. Welche Gemeinde in welche Region gehört, legt das EDI in der Verordnung über die Prämienregionen fest. In Region 2 und 3 dürfen die Kassen günstiger sein als in der Region davor, je nach Kanton höchstens 5 bis 15 % (Anhang 2).
- Psychotherapie: Was die Krankenkasse zahltDie Grundversicherung zahlt Psychotherapie bei zugelassenen psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, wenn eine berechtigte Ärztin oder ein berechtigter Arzt sie anordnet (Art. 11b KLV). Pro Anordnung sind es höchstens 15 Sitzungen; nach 30 Sitzungen braucht es für die Fortsetzung eine Kostengutsprache der Kasse auf Bericht an den Vertrauensarzt. Wie bei jeder Leistung zahlst du Franchise und 10 % Selbstbehalt (Art. 64 KVG). Bei Therapeutinnen ohne Zulassung für die Grundversicherung zahlt nur eine Zusatzversicherung, je nach Produkt etwa 75 % bis CHF 3’000 im Jahr.
- Schwangerschaft und Krankenkasse: Was die Grundversicherung zahltDie Grundversicherung zahlt in einer normalen Schwangerschaft sieben Kontrollen, zwei Ultraschalle, die Geburt im Spital, im Geburtshaus oder zu Hause, drei Stillberatungen und die Hebamme im Wochenbett (Art. 29 KVG, Art. 13 bis 16 KLV). Auf diesen Leistungen zahlst du nie Franchise oder Selbstbehalt; ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt auch nicht auf anderen Behandlungen bei Krankheit (Art. 64 Abs. 7 KVG). Die Befreiung ab Beginn der Schwangerschaft hat das Parlament beschlossen, sie ist am 19. Oktober 2026 aber noch nicht in Kraft.
- Spitalzusatzversicherung: halbprivat oder privat?Halbprivat heisst im Spital Zweibettzimmer und freie Arztwahl, privat heisst Einzelzimmer und freie Arztwahl; beides zahlt nur eine Zusatzversicherung. Die Grundversicherung deckt die allgemeine Abteilung in jedem Listenspital, aber höchstens zum Tarif deines Wohnkantons (Art. 41 KVG). Flex-Varianten lassen dich vor jedem Spitaleintritt die Abteilung wählen und verlangen einen Kostenanteil, wenn du halbprivat oder privat liegst. Aufgenommen wirst du nur nach einer Gesundheitsprüfung, und die Prämie hängt vom Alter ab.
- Unfall oder Krankheit: Wer zahlt, Unfallversicherung oder Krankenkasse?Ein Unfall ist laut Gesetz die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper (Art. 4 ATSG); fehlt ein Merkmal, gilt der Schaden als Krankheit. Einen Unfall zahlt die Unfallversicherung nach UVG, wenn du angestellt bist, Freizeitunfälle aber nur ab acht Stunden Arbeit pro Woche beim gleichen Arbeitgeber (Art. 13 UVV), und zwar ohne Franchise und Selbstbehalt. Bist du nicht nach UVG versichert, etwa als Kind oder als Studentin oder Rentner ohne Anstellung, zahlt die Krankenkasse den Unfall wie eine Krankheit, mit Kostenbeteiligung (Art. 28 und 64 KVG).
- Unfalldeckung sistieren: wer darf, und wie viel spart es?Die Unfalldeckung der Krankenkasse darfst du sistieren, wenn du nach UVG obligatorisch auch gegen Nichtberufsunfälle versichert bist, also mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeitest (Art. 8 KVG, Art. 13 UVV). Die Sistierung gilt frühestens ab dem Folgemonat (Art. 11 KVV). Die Prämie sinkt um den Anteil für das Unfallrisiko, höchstens um 7 % (Art. 91a KVV). Endet die UVG-Deckung, etwa 31 Tage nach dem letzten Lohntag, bist du von Gesetzes wegen wieder über die Krankenkasse versichert und musst ihr das melden.
- Welche Franchise passt? 300 oder 2’500 FrankenHast du im Jahr weniger als rund CHF 2’000 Arzt-, Spital- und Medikamentenkosten und kannst im Ernstfall bis CHF 3’200 selbst zahlen, ist die Franchise CHF 2’500 meist günstiger. Brauchst du regelmässig Behandlungen, ist es die Franchise CHF 300. Der Grund: Der Prämienrabatt darf höchstens 70 % des zusätzlichen Risikos betragen, also höchstens CHF 1’540 im Jahr (Art. 95 KVV). Eine tiefere Franchise wählst du bis 30. November, eine höhere bis Ende Dezember, beides auf den 1. Januar.
- Welche Krankenkasse ist die beste? So entscheidest duEine beste Krankenkasse für alle gibt es nicht. In der Grundversicherung zahlen alle Kassen dieselben gesetzlichen Leistungen (Art. 34 KVG) und müssen dich ohne Gesundheitsfragen aufnehmen. Verschieden sind die Prämie für deinen Wohnort, die angebotenen Modelle und der Service. Für dich am besten ist darum die Kasse, die für deinen Wohnort, deine Franchise und dein Modell am wenigsten kostet und deren Modellregeln du einhalten kannst. Im Standardmodell liegen 2027 zwischen der günstigsten und der teuersten Kasse am selben Ort schnell über CHF 1’000 im Jahr, im Kanton Genf CHF 2’454.
- Welche Zusatzversicherung ist sinnvoll? Zahn, Spital, AuslandSinnvoll ist eine Zusatzversicherung dort, wo die Grundversicherung eine Lücke hat, die du nicht selbst bezahlen könntest. Die grössten Lücken: Zahnbehandlungen zahlt sie nur bei schweren Erkrankungen oder nach einem Unfall (Art. 31 KVG), an Brillen ab 18 nur in Spezialfällen, im Spital nur die allgemeine Abteilung zum Tarif deines Wohnkantons (Art. 41 KVG) und ausserhalb von EU, EFTA und UK nur Notfälle bis zum doppelten Schweizer Betrag (Art. 36 KVV). Für Kinder zählt vor allem eine früh abgeschlossene Zahnversicherung.
- Zahnversicherung: Was sie zahlt, Wartefristen und ob sie sich lohntDie Grundversicherung zahlt den Zahnarzt nur bei schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems, bei schweren Allgemeinerkrankungen, bei bestimmten Geburtsgebrechen und nach Unfällen, für die keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 31 KVG, Art. 17 bis 19a KLV). Kontrolle, Weisheitszahn, Krone oder Zahnspange zahlst du sonst selbst. Eine Zahnzusatzversicherung zahlt bei CONCORDIA, Helsana, CSS und ÖKK je nach Variante meist 50 oder 75 % bis zu einem Jahresmaximum, für Behandlungen wie Füllungen erst nach sechs Monaten Wartefrist. Sie lohnt sich, wenn ihre Leistung die Prämie übersteigt, bei Kindern vor allem wegen der Zahnspange.
- Zusatzversicherung kündigen: Fristen und die Annahme-FalleEine Zusatzversicherung kündigst du nach den Bedingungen deines Vertrags, meist mit drei Monaten Frist auf Ende des Versicherungsjahres. Läuft es aufs Kalenderjahr, muss die Kündigung spätestens am letzten Arbeitstag im September bei der Versicherung eintreffen. Auf das Ende des dritten und jedes späteren Vertragsjahres darfst du von Gesetzes wegen immer kündigen (Art. 35a VVG). Kündige aber erst, wenn dich die neue Versicherung schriftlich aufgenommen hat: Anders als in der Grundversicherung darf sie dich ablehnen oder Vorbehalte anbringen.