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Krankenkasse für Grenzgänger: Schweiz oder Wohnland?

Jede Aussage mit QuelleGeprüft am 19. Oktober 2026Redaktion knety

Die kurze Antwort

Arbeitest du in der Schweiz und wohnst in der EU, der EFTA oder im Vereinigten Königreich, musst du dich grundsätzlich in der Schweiz krankenversichern, ab Beginn der Arbeit und innert drei Monaten (BAG, Art. 7 KVV). Wohnst du in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich, kannst du dich stattdessen im Wohnland versichern: Dafür reichst du innert drei Monaten nach Arbeitsbeginn beim Arbeitskanton ein Gesuch um Befreiung ein (Art. 2 Abs. 6 KVV). Die Wahl gilt, solange du ohne Unterbruch Grenzgänger bist. Die Prämie richtet sich nach deinem Wohnstaat (Art. 61 KVG).

BAG GrenzgängerArt. 7 KVVArt. 2 KVVkvg.org OptionsrechtArt. 61 KVG

Wer muss sich als Grenzgänger in der Schweiz versichern?

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus der EU, der EFTA und dem Vereinigten Königreich gilt das Erwerbsortprinzip: Wer in der Schweiz arbeitet, muss sich mit seinen nicht erwerbstätigen Familienangehörigen in der Schweiz versichern (BAG). Mit Ausweis G bist du ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig und hast drei Monate Zeit, einer Schweizer Krankenkasse beizutreten. Die Pflicht steht in Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e KVV für Personen, die in der EU, in Island oder in Norwegen wohnen und nach dem Freizügigkeits- oder dem EFTA-Abkommen der Schweizer Versicherung unterstellt sind. Ausnahme: Wer in Liechtenstein wohnt, ist laut BAG-Übersicht im Wohnland versichert.

BAG GrenzgängerArt. 1 KVVGemeinsame Einrichtung KVGBAG-Übersicht Wohnsitz EU

Trittst du innert der drei Monate bei, beginnt die Versicherung rückwirkend mit der Unterstellung unter die Schweizer Versicherung, also mit dem Arbeitsbeginn; trittst du später bei, erst mit dem Beitritt (Art. 7 Abs. 8 KVV). Laut BAG kannst du dann von Amtes wegen einer Kasse zugewiesen werden. Ist die Verspätung nicht entschuldbar, zahlst du einen Prämienzuschlag, und eine Behandlung vor dem Beitritt zahlst du selbst. Grenzgänger aus Staaten ausserhalb der EU, der EFTA und des Vereinigten Königreichs werden dagegen nur auf eigenes Gesuch der Schweizer Versicherung unterstellt (Art. 3 KVV).

Art. 7 KVVSWICA Merkblatt GrenzgängerBAG GrenzgängerArt. 3 KVV

Optionsrecht: Welche Wohnstaaten dürfen wählen?

Mit Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich hat die Schweiz Sondervereinbarungen: Wer dort wohnt, kann sich im Wohnland versichern statt in der Schweiz (BAG). Die Gemeinsame Einrichtung KVG hält fest, dass Grenzgänger aus den übrigen EU- und EFTA-Staaten kein Wahlrecht haben. Rechtlich ist das Optionsrecht eine Befreiung von der Schweizer Versicherungspflicht auf Gesuch: Du musst nachweisen, dass du im Wohnstaat, bei einem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat und in der Schweiz für Krankheit gedeckt bist (Art. 2 Abs. 6 KVV).

BAG Grenzgängerkvg.org Optionsrecht allgemeinArt. 2 KVV
Grenzgänger ausKrankenversicherung für GrenzgängerGrundlage
Deutschland, Frankreich, Italien, ÖsterreichWahl: Schweiz oder Wohnland (Optionsrecht)BAG-Übersicht, Art. 2 Abs. 6 KVV
Übrige EU-Staaten, Island, NorwegenSchweiz, ohne WahlrechtBAG-Übersicht, Art. 1 Abs. 2 KVV
Vereinigtes KönigreichSchweizBAG-Übersicht
LiechtensteinWohnlandBAG-Übersicht
Staaten ausserhalb EU, EFTA und Vereinigtem KönigreichSchweiz nur auf eigenes Gesuch innert drei MonatenBAG, Art. 3 und 7 Abs. 4 KVV

Stand der BAG-Übersicht «Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich: Unterstellung unter die Krankenversicherung» vom August 2023; die ersten vier Zeilen gelten für Grenzgänger mit Wohnsitz im genannten Staat. Für Rentnerinnen, Rentner und Arbeitslose sieht dieselbe Übersicht teils andere Regeln vor, etwa für Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich.

BAG-Übersicht Wohnsitz EUArt. 2 KVVArt. 1 KVVArt. 3 KVVArt. 7 KVVkvg.org Optionsrecht allgemeinBAG Grenzgänger

Frist und Ablauf der Befreiung

  • Frist: Das Gesuch um Befreiung reichst du innert drei Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Behörde des Arbeitskantons ein (BAG). Verpasst du die Frist, unterstehst du laut SWICA rückwirkend ab Arbeitsbeginn der Schweizer Versicherungspflicht.
  • Unterlagen: Die Gemeinsame Einrichtung KVG verlangt ein Meldeformular, einen aktuellen Nachweis der Versicherungsdeckung im Wohnstaat und in der Schweiz und einen Nachweis der Grenzgängertätigkeit, etwa die G-Bewilligung.
  • Frankreich: Du füllst das Formular «Choix du système d’assurance-maladie» aus und lässt es von der französischen Krankenkasse CPAM visieren, bevor es an den Arbeitskanton geht (BAG).
  • Nur ausdrücklich: Laut einem Urteil des Bundesgerichts vom März 2015 ist eine stillschweigende Ausübung des Optionsrechts nicht gültig. Wer kein formelles Gesuch gestellt hat, kann sich in der Schweiz nach KVG versichern (BAG).
BAG GrenzgängerSWICA Merkblatt Grenzgängerkvg.org Optionsrecht

Die Wahl ist unwiderruflich und gilt für die Dauer der ununterbrochenen Grenzgängertätigkeit (Gemeinsame Einrichtung KVG). Ein Wechsel des Arbeitgebers oder des Arbeitskantons, höhere Prämien oder ein anderes Einkommen geben dir kein neues Wahlrecht. Neu wählen kannst du erst, wenn die Tätigkeit in der Schweiz unterbrochen war und du in der Zwischenzeit im Wohnstaat versicherungspflichtig warst, etwa wegen Arbeitslosigkeit; den Unterbruch musst du schriftlich belegen.

kvg.org OptionsrechtSWICA Merkblatt Grenzgänger

Was gilt für Ehepartner und Kinder?

Die Versicherungspflicht in der Schweiz erstreckt sich auf die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen, sofern sie nicht im Wohnstaat versicherungspflichtig sind. Als Familienangehörige gelten Ehegatten, Kinder bis 18 und volljährige Kinder, für die du unterhaltspflichtig bist (Gemeinsame Einrichtung KVG). Wählst du das Wohnland, schliesst die Befreiung die nicht erwerbstätigen Angehörigen im selben Staat ein. Arbeitet dein Ehepartner oder der andere Elternteil im Wohnstaat, sind er und die Kinder dort zu versichern; eine Schweizer Versicherung der Kinder ist dann nicht möglich.

Gemeinsame Einrichtung KVGkvg.org Optionsrecht
  • Deutschland: Die Familienangehörigen können ihr Optionsrecht getrennt von dir ausüben, aber nur gemeinsam als Einheit. Bist du in der Schweiz versichert, können sie sich so in Deutschland versichern (Gemeinsame Einrichtung KVG, SWICA).
  • Deutschland, Österreich, Italien: Bist du in der Schweiz versichert, kannst du nach Heirat oder Geburt innert drei Monaten für die neuen Familienangehörigen eine Befreiung beantragen; sie gilt rückwirkend ab dem Ereignis.
  • Frankreich: Eine Änderung der Familienverhältnisse gibt kein neues Optionsrecht.
  • Italien: Nicht erwerbstätige Familienangehörige versichern sich laut BAG je nach Umständen in der Schweiz oder in Italien.
kvg.org OptionsrechtSWICA Merkblatt GrenzgängerBAG Grenzgänger

Was kostet die Krankenkasse für Grenzgänger?

Für Versicherte, die in der EU, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, berechnen die Kassen die Prämie je Wohnsitzstaat (Art. 61 Abs. 4 KVG), nicht nach Kanton. Rund ein Drittel der Schweizer Krankenkassen bietet diese Versicherung an, einige nur in einzelnen EU-Staaten (BAG). Die Prämienübersicht 2027 des BAG zeigt für die Nachbarstaaten mit Optionsrecht grosse Unterschiede zwischen den Kassen: In Deutschland ist die teuerste Prämie für Erwachsene fast fünfmal so hoch wie die günstigste. Wohnst du im Ausland, erhebt die Kasse die Prämie in Franken oder in Euro und darf sie ohne deine Zustimmung quartalsweise einziehen (Art. 92a KVV).

Art. 61 KVGBAG Prämien EU/EFTA/UKPriminfo EU/EFTA/UKBAG-Prämienübersicht EU 2027Art. 92a KVV
WohnstaatKassenErwachsene 2027Kinder 2027
Deutschland13CHF 243.70 bis CHF 1’165.70CHF 63.10 bis CHF 326.70
Frankreich13CHF 209.30 bis CHF 823.10CHF 48.10 bis CHF 246.50
Italien14CHF 306.90 bis CHF 509.40CHF 70.60 bis CHF 203.70
Österreich13CHF 327.30 bis CHF 822.00CHF 93.70 bis CHF 230.50

Tiefste und höchste Prämie der Grundversicherung ohne Unfalldeckung laut BAG-Prämienübersicht EU/EFTA/UK 2027 (Priminfo, September 2026); die Übersicht nennt die Beträge ohne Zeitraum. Bei den Kindern ohne die tieferen Prämien, die einzelne Kassen ab dem dritten Kind verlangen. Mit Unfalldeckung ist die Prämie höher.

BAG-Prämienübersicht EU 2027

Eine Wahlfranchise oder ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell gibt es für Versicherte mit Wohnsitz in der EU, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich nicht (Art. 101a KVV). Es gelten die ordentliche Franchise von CHF 300 und der Selbstbehalt bis CHF 700 im Jahr (Art. 103 Abs. 1, 2 und 7 KVV). Arbeitest du mindestens acht Stunden pro Woche bei deinem Arbeitgeber, bist du über ihn nach UVG gegen Unfall versichert und kannst die Unfalldeckung der Krankenkasse sistieren (Art. 13 UVV, Art. 8 KVG).

Art. 101a KVVArt. 103 KVVArt. 13 UVVArt. 8 KVG

Behandlung im Wohnland oder in der Schweiz?

Bist du in der Schweiz versichert, erhältst du von deiner Kasse eine Bescheinigung S1. Diese reichst du bei einer Krankenkasse im Wohnland ein; danach wirst du dort so behandelt, wie wenn du im Wohnland versichert wärst (BAG). Laut SWICA hast du als Grenzgängerin oder Grenzgänger die Wahl, ob du dich im Land deiner Beschäftigung oder im Wohnland behandeln lässt; für die bei ihr versicherten nicht erwerbstätigen Angehörigen gilt dasselbe.

BAG Wohnsitz im AuslandSWICA Merkblatt Grenzgänger
Behandlung im WohnlandBehandlung in der Schweiz
AusweisVersichertenkarte der Kasse im Wohnland nach Registrierung mit S1Karte deiner Schweizer Kasse
LeistungenNach dem Recht des WohnlandsNach KVG wie für alle Versicherten
KostenbeteiligungDie des Wohnlands; keine Schweizer FranchiseSchweizer Franchise und Selbstbehalt
SpitalNach dem Recht des WohnlandsFreie Wahl unter den Listenspitälern, Tarif des Kantons mit Anknüpfungspunkt

Laut SWICA zahlt die Kasse im Wohnland nur Sachleistungen; Privatspitäler, welche die Karte nicht annehmen, sind nicht versichert. Ein im Ausland bezahlter Selbstbehalt wird in der Schweiz nicht angerechnet.

SWICA Merkblatt GrenzgängerBAG Wohnsitz im AuslandArt. 41 KVG

Für einen Spitalaufenthalt in der Schweiz kannst du unter den Listenspitälern frei wählen (Art. 41 Abs. 2 KVG). Bei Grenzgängern und ihren Familienangehörigen übernehmen Kasse und Kanton die Vergütung höchstens nach dem Tarif des Kantons, an den du einen Anknüpfungspunkt hast (Art. 41 Abs. 2bis KVG). Auf Reisen in anderen EU- oder EFTA-Staaten und im Vereinigten Königreich hilft die Europäische Krankenversicherungskarte, die Schweizer Kassen auch Versicherten mit Wohnsitz in diesen Staaten abgeben (BAG).

Art. 41 KVGBAG Wohnsitz im Ausland

Prämienverbilligung und Kassenwechsel

Auch Grenzgänger mit wenig Einkommen können eine Prämienverbilligung bekommen. Zuständig ist der Kanton deines Arbeitsorts, nicht dein Wohnort (BAG, Priminfo). Die Kasse wechseln kannst du nach denselben Fristen wie alle Versicherten (Art. 7 KVG): Weil für dich nur die ordentliche Franchise gilt und kein Spezialmodell, ist das auch auf Ende Juni möglich, mit drei Monaten Kündigungsfrist. Die neue Kasse muss die Versicherung in deinem Wohnstaat anbieten; das trifft laut BAG nicht auf alle Kassen zu.

BAG Prämien EU/EFTA/UKPriminfo EU/EFTA/UKArt. 7 KVGArt. 101a KVV→ Prämienverbilligung in den Kantonen→ Kündigungs-Vorlage

Endet deine Arbeit in der Schweiz, melde es deiner Kasse. Die Versicherung nach Art. 7 Abs. 8 KVV endet, wenn du die Voraussetzungen für die Unterstellung unter die Schweizer Versicherung nicht mehr erfüllst; laut SWICA musst du dich dann im Wohnland oder im Land des neuen Arbeitgebers versichern, wenn kein Bezug zur Schweiz mehr besteht.

Art. 7 KVVSWICA Merkblatt Grenzgänger→ Fristen der Grundversicherung

Häufige Fragen · mit Quellen

Weitere Fragen

Muss ich mich als Grenzgänger in der Schweiz krankenversichern?

Ja, wenn du in der EU, der EFTA oder im Vereinigten Königreich wohnst und in der Schweiz arbeitest; du hast ab Arbeitsbeginn drei Monate Zeit. Ausnahmen: Wohnst du in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich, kannst du dich auf Gesuch hin im Wohnland versichern. Wohnst du in Liechtenstein, bist du laut BAG-Übersicht dort versichert.

BAG GrenzgängerArt. 2 KVVBAG-Übersicht Wohnsitz EU

Kann ich als Grenzgänger aus Deutschland in der deutschen Krankenkasse bleiben?

Ja, mit dem Optionsrecht. Dazu reichst du innert drei Monaten nach Arbeitsbeginn beim Arbeitskanton ein Gesuch um Befreiung ein und weist nach, dass du im Wohnstaat und in der Schweiz für Krankheit gedeckt bist. Stillschweigend geht es nicht.

BAG GrenzgängerArt. 2 KVVkvg.org Optionsrecht

Kann ich meine Wahl später ändern?

Nein. Die Wahl ist unwiderruflich und gilt, solange du ohne Unterbruch Grenzgänger bist. Ein neuer Arbeitgeber, ein anderer Arbeitskanton oder höhere Prämien ändern daran nichts.

kvg.org OptionsrechtSWICA Merkblatt Grenzgänger

Kann ich als Grenzgänger eine höhere Franchise oder ein Hausarztmodell wählen?

Nein. Wahlfranchisen und Spezialmodelle stehen Versicherten mit Wohnsitz in der EU, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich nicht offen. Es gelten die Franchise von CHF 300 und der Selbstbehalt bis CHF 700.

Art. 101a KVVArt. 103 KVV

Wer zahlt meine Prämienverbilligung als Grenzgänger?

Der Kanton deines Arbeitsorts. Bei Rentnerinnen und Rentnern mit Wohnsitz in der EU ist dagegen der Bund zuständig, über die Gemeinsame Einrichtung KVG.

BAG Prämien EU/EFTA/UKPriminfo EU/EFTA/UK

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