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Neu in der Schweiz: Krankenkasse innert drei Monaten abschliessen

Jede Aussage mit QuelleGeprüft am 19. Oktober 2026Redaktion knety

Die kurze Antwort

Wer in der Schweiz Wohnsitz nimmt, muss sich innert drei Monaten bei einer Krankenkasse für die Grundversicherung versichern (Art. 3 KVG). Meldest du dich rechtzeitig an, gilt die Versicherung rückwirkend ab der Wohnsitznahme, bei Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ab der Anmeldung bei der Gemeinde; die Prämien zahlst du ebenfalls ab dann. Jede zugelassene Kasse muss dich ohne Gesundheitsfragen aufnehmen. Wer die Frist verpasst, ist erst ab dem Beitritt versichert und zahlt bei unentschuldbarer Verspätung 30 bis 50 Prozent Prämienzuschlag.

Art. 3 KVGArt. 5 KVGArt. 7 KVVBAG FAQ VersicherungspflichtArt. 5 KVAGArt. 8 KVV

Wer muss sich in der Schweiz krankenversichern?

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt für Krankenpflege versichern (Art. 3 KVG). Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Laut BAG muss jedes Familienmitglied einzeln versichert sein, Erwachsene ebenso wie Kinder; eine Familienversicherung gibt es in der Grundversicherung nicht. Die Prämie zahlst du selbst: Sie ist laut BSV nicht Sache des Arbeitgebers.

Art. 3 KVGArt. 1 KVVBAG FAQ VersicherungspflichtBSV
  • Ausländerinnen und Ausländer mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und f KVV).
  • Angestellte mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung unter drei Monaten, wenn sie für Behandlungen in der Schweiz nicht gleichwertig versichert sind (Bst. b).
  • Personen aus der EU oder der EFTA, die höchstens drei Monate in der Schweiz arbeiten und dafür keine Bewilligung brauchen, ebenfalls nur ohne gleichwertigen Schutz (Bst. g).
  • Personen mit Wohnsitz in der EU, in Island oder Norwegen, die nach dem Freizügigkeits- oder dem EFTA-Abkommen der Schweizer Versicherung unterstellt sind, etwa Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Bst. d und e).
Art. 1 KVVBAG FAQ Versicherungspflicht

Bis wann musst du dich versichern, und ab wann gilt der Schutz?

Deine LageFrist für den BeitrittVersichert ab (bei rechtzeitigem Beitritt)
Wohnsitznahme in der Schweiz, z. B. Rückkehr aus dem AuslandDrei Monate nach der WohnsitznahmeTag der Wohnsitznahme
Ausländerin oder Ausländer mit Bewilligung B, C oder L ab drei MonatenDrei Monate nach der Anmeldung bei der EinwohnerkontrolleTag der Anmeldung
Kurzaufenthalt L unter drei Monaten, erwerbstätigKeine: versichert sein ab EinreiseEinreise
EU/EFTA, bis drei Monate erwerbstätig ohne BewilligungKeine: versichert sein ab ArbeitsbeginnArbeitsbeginn, auch bei verspätetem Beitritt
Grenzgängerin oder Grenzgänger aus EU/EFTA/UK (Ausweis G)Drei Monate ab Beginn der VersicherungspflichtBeginn der Versicherungspflicht

Grundlage: Art. 3 und 5 KVG für den Wohnsitz, Art. 7 Abs. 1, 2, 2bis und 8 KVV für die übrigen Fälle. Bei Grenzgängern beginnt die Versicherungspflicht laut BAG mit dem Arbeitsverhältnis.

Art. 3 KVGArt. 5 KVGArt. 7 KVVBAG Grenzgänger

Rechtzeitig heisst rückwirkend. Meldest du dich innert der drei Monate an, beginnt die Versicherung am Tag der Wohnsitznahme (Art. 5 Abs. 1 KVG), bei Ausländerinnen und Ausländern mit Bewilligung am Tag der Anmeldung bei der Gemeinde (Art. 7 Abs. 1 KVV). Das BAG hält fest, dass dann auch Auslagen aus dieser Zeit vergütet werden und darum die Prämien ebenfalls rückwirkend zu zahlen sind. Die Prämie wird beim Zuzug taggenau berechnet, nicht für den ganzen Monat.

Art. 5 KVGArt. 7 KVVBAG FAQ Versicherungspflichtch.ch

Was passiert, wenn du die drei Monate verpasst?

Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung erst im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 5 Abs. 2 KVG). Arztrechnungen aus der Zeit davor zahlt die Kasse dann nicht; das BAG schreibt für Grenzgänger ausdrücklich, dass sie eine Behandlung vor dem Beitrittsdatum selbst bezahlen müssen. Ist die Verspätung nicht entschuldbar, kommt ein Prämienzuschlag dazu.

Art. 5 KVGBAG FAQ VersicherungspflichtBAG Grenzgänger
  • Der Zuschlag beträgt 30 bis 50 Prozent der Prämie und wird während der doppelten Dauer der Verspätung erhoben, höchstens fünf Jahre (Art. 8 Abs. 1 KVV).
  • Die Kasse setzt ihn nach deiner finanziellen Lage fest; droht dir eine Notlage, muss sie unter 30 Prozent bleiben.
  • Zahlt die Sozialhilfe deine Prämien, gibt es keinen Zuschlag (Art. 8 Abs. 2 KVV).
  • Der Zuschlag bleibt auch bei einem späteren Kassenwechsel bestehen (Art. 8 Abs. 3 KVV).
Art. 8 KVV

Wer sich gar nicht versichert, wird nicht vergessen: Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht, und die vom Kanton bezeichnete Behörde weist säumige Personen einer Kasse zu (Art. 6 KVG). Die Kasse kannst du dann laut BAG nicht mehr selbst auswählen.

Art. 6 KVGBAG FAQ Versicherungspflicht

So gehst du vor: von der Anmeldung bis zur Police

  • Bei der Gemeinde anmelden. Wer eine Bewilligung braucht, meldet sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor Arbeitsbeginn an (Art. 12 AIG). Ab dieser Anmeldung laufen für Ausländerinnen und Ausländer die drei Monate (Art. 7 Abs. 1 KVV).
  • Prämien vergleichen und eine Kasse wählen. Du wählst frei unter den zugelassenen Kassen (Art. 4 KVG). Die Prämie hängt von Kanton und Prämienregion ab (Art. 61 KVG), der Leistungsumfang der Grundversicherung ist laut BAG für alle gleich.
  • Bei der Kasse anmelden. Auf dem Beitrittsformular darf sie nur Angaben verlangen, die für den Beitritt nötig sind (Art. 6a KVV), also keine Gesundheitsfragen. Reagiert sie nicht, empfiehlt das BAG ein eingeschriebenes Aufnahmegesuch mit Franchise und Versicherungsbeginn.
  • Franchise wählen. Erwachsene haben die ordentliche Franchise von CHF 300 oder eine wählbare von CHF 500, 1’000, 1’500, 2’000 oder 2’500, Kinder CHF 0 oder CHF 100 bis 600 (Art. 93 KVV).
  • Modell wählen. In ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell kannst du jederzeit wechseln (Art. 100 Abs. 2 KVV).
  • Unfalldeckung prüfen. Arbeitest du mindestens acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber, bist du nach UVG gegen Unfall versichert und kannst die Unfalldeckung der Krankenkasse sistieren lassen (Art. 8 KVG, BAG).
Art. 12 AIGArt. 7 KVVArt. 4 KVGArt. 61 KVGBAGArt. 6a KVVBAG FAQ VersicherungspflichtArt. 93 KVVArt. 100 KVVArt. 8 KVGBAG Unfalldeckung→ Prämien aller Kassen für deine Region→ Franchise-Rechner→ Modell-Vergleich

Die Sistierung der Unfalldeckung beginnt laut BAG frühestens am ersten Tag des Monats nach deinem Antrag, und die Kasse senkt dann die Prämie. Endet die Deckung nach UVG ganz oder teilweise, etwa weil du die Stelle verlierst, bist du automatisch wieder über die Krankenkasse gegen Unfall versichert (Art. 8 Abs. 2 KVG).

BAG UnfalldeckungArt. 8 KVG

Muss die Kasse dich aufnehmen, auch wenn du krank bist?

Ja, in der Grundversicherung immer. Jede zugelassene Kasse muss in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG). Laut BAG muss sie dich vorbehaltlos und ohne Wartefrist versichern, egal wie alt du bist und wie es um deine Gesundheit steht; einen Gesundheitsfragebogen darf sie nicht verlangen. Das gilt auch für eine chronische Krankheit, die du aus dem Ausland mitbringst.

Art. 5 KVAGBAG FAQ Versicherungspflicht

Anders bei der Zusatzversicherung, etwa für die halbprivate Spitalabteilung oder Zahnbehandlungen. Sie ist freiwillig, und die Kasse darf laut BAG nach deiner Gesundheit fragen, Vorbehalte anbringen oder dich ablehnen. Grund- und Zusatzversicherung kannst du laut ch.ch bei verschiedenen Kassen abschliessen. Das Beitrittsformular der Grundversicherung darf keine Angaben oder Hinweise zu Zusatzversicherungen enthalten (Art. 6a Abs. 2 KVV), du musst sie also nicht zusammen abschliessen.

BAGBAG FAQ Versicherungspflichtch.chArt. 6a KVV

Wer ist von der Versicherungspflicht ausgenommen?

Eine Police aus dem Herkunftsland ersetzt die Schweizer Grundversicherung nur in den Fällen, die Art. 2 KVV aufzählt. Manche gelten von selbst, die meisten nur auf Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde, und dann in der Regel nur, solange du für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig versichert bist. Meist legst du dem Gesuch eine schriftliche Bestätigung der ausländischen Stelle bei.

Art. 2 KVVBAG FAQ Versicherungspflichtch.ch
  • Von selbst ausgenommen: wer in der Schweiz wohnt, aber in einem EU- oder EFTA-Staat arbeitet und deshalb dem Recht dieses Staates untersteht, und wer sich nur zur Behandlung oder Kur in der Schweiz aufhält (Art. 2 Abs. 1 KVV).
  • Nicht versicherungspflichtig: Studierende aus der EU, der EFTA oder dem Vereinigten Königreich, die in der Schweiz nicht erwerbstätig sind; sie bleiben laut BAG im Sozialversicherungssystem ihres Wohnlandes versichert. Arbeiten sie hier, müssen sie sich in der Schweiz versichern (Erwerbsortsprinzip).
  • Auf Gesuch: Studierende, Schülerinnen und Praktikanten mit gleichwertigem Schutz, für höchstens drei Jahre, verlängerbar um höchstens drei weitere (Art. 2 Abs. 4 KVV).
  • Auf Gesuch: in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende, die von der AHV/IV befreit sind (Art. 2 Abs. 5 KVV).
  • Auf Gesuch: Personen ohne Erwerbstätigkeit mit einer Bewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen, wenn sie gleichwertig versichert sind (Art. 2 Abs. 7 KVV).
Art. 2 KVVBAG FAQ Versicherungspflicht

Eine Befreiung oder den Verzicht darauf kannst du in mehreren dieser Fälle ohne besonderen Grund nicht widerrufen (Art. 2 Abs. 4 und 7 KVV). Prüfe darum vor dem Gesuch, ob dein ausländischer Schutz für die ganze Dauer reicht.

Art. 2 KVV

Was gilt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger?

Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus der EU, der EFTA oder dem Vereinigten Königreich mit Ausweis G sind laut BAG ab Beginn ihres Arbeitsverhältnisses in der Schweiz versicherungspflichtig und haben drei Monate Zeit, einer Kasse beizutreten. Ausnahme laut BAG-Übersicht: Wer in Liechtenstein wohnt, versichert sich im Wohnland. Mit Nachbarstaaten wie Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich gilt ein Optionsrecht: EU-Bürgerinnen und -Bürger, die dort wohnen, können sich im Wohnland versichern. Dafür reichen sie innert drei Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit bei der Behörde des Arbeitskantons ein Gesuch um Befreiung ein. Wer in Frankreich wohnt, braucht das Formular «Choix du système d’assurance-maladie» mit Visum der französischen Krankenkasse (CPAM).

BAG GrenzgängerBAG-Übersicht Wohnsitz EUArt. 7 KVVch.ch

Grenzgänger aus Staaten ausserhalb der EU, der EFTA und des Vereinigten Königreichs werden nur auf eigenes Gesuch der Schweizer Versicherung unterstellt (Art. 3 KVV), innert drei Monaten nach Beginn der Gültigkeit der Grenzgängerbewilligung (Art. 7 Abs. 4 KVV). Für Versicherte mit Wohnsitz in der EU, in Island, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich berechnen die Kassen die Prämie je Wohnsitzstaat (Art. 61 Abs. 4 KVG). Für die Prämienverbilligung von Grenzgängern ist laut Priminfo der Kanton des Arbeitsorts zuständig.

Art. 3 KVVArt. 7 KVVArt. 61 KVGPriminfo EU/EFTA/UK

Was kostet die Grundversicherung 2027, und wer bekommt Prämienverbilligung?

AltersgruppeMittlere Prämie 2027 pro MonatVeränderung zu 2026
Erwachsene (ab 26 Jahren)CHF 487.60+4,9 %
Junge Erwachsene (19 bis 25 Jahre)CHF 338.80+4,8 %
Kinder (bis 18 Jahre)CHF 128.10+4,6 %
Alle VersichertenCHF 412+5,0 %

Mittlere Prämie laut BAG: alle in der Schweiz bezahlten Prämien geteilt durch die Zahl der Versicherten. Deine eigene Prämie hängt laut BAG unter anderem von Wohnort, Alter, Franchise, Kasse und Modell ab.

BAG, 29.09.2026BAG, mittlere Prämien 2027→ Prämien 2027 nach Kanton→ Prämien in deinem Kanton

Ist die Prämie zu hoch für dein Einkommen, hilft der Wohnkanton: Er verbilligt die Prämien von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 65 KVG). Anspruch haben auch Ausländerinnen und Ausländer mit einer Bewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist, wenn sie die Voraussetzungen des Kantons erfüllen (Art. 106 KVV). Je nach Kanton geschieht das automatisch oder auf Antrag. Bei unteren und mittleren Einkommen muss der Kanton die Prämien von Kindern um mindestens 80 Prozent und von jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligen.

Art. 65 KVGArt. 106 KVVBAG Prämienverbilligung→ Prämienverbilligung je Kanton

Häufige Fragen · mit Quellen

Weitere Fragen

Bin ich in den ersten drei Monaten schon versichert?

Ja, wenn du dich innert der drei Monate anmeldest. Dann gilt die Versicherung rückwirkend ab der Wohnsitznahme oder, mit Bewilligung, ab der Anmeldung bei der Gemeinde, und die Kasse zahlt auch Behandlungen aus dieser Zeit. Die Prämien zahlst du ebenfalls rückwirkend. Meldest du dich zu spät, bist du erst ab dem Beitritt versichert.

Art. 5 KVGArt. 7 KVVBAG FAQ Versicherungspflichtch.ch

Reicht meine Krankenversicherung aus dem Herkunftsland?

In der Regel nicht. Ausgenommen bist du nur in den Fällen von Art. 2 KVV, meist auf Gesuch bei der kantonalen Behörde und nur mit einem gleichwertigen Schutz für Behandlungen in der Schweiz. Ohne bewilligte Befreiung musst du dich innert drei Monaten bei einer Schweizer Kasse versichern. Studierende aus der EU, der EFTA oder dem Vereinigten Königreich, die hier nicht arbeiten, bleiben laut BAG im Wohnland versichert.

Art. 2 KVVBAG FAQ Versicherungspflicht

Zahlt mein Arbeitgeber die Krankenkasse?

Nein. Die Prämie der Grundversicherung ist laut BSV nicht Sache des Arbeitgebers. Über den Arbeitgeber bist du aber gegen Unfall versichert, wenn du mindestens acht Stunden pro Woche arbeitest; dann kannst du die Unfalldeckung bei der Krankenkasse sistieren lassen.

BSVBAG UnfalldeckungArt. 8 KVG

Muss jedes Familienmitglied einzeln versichert werden?

Ja. Eine Familienversicherung gibt es in der Grundversicherung nicht, jedes Familienmitglied braucht eine eigene Versicherung. Ein Kind kann laut ch.ch auch bei einer anderen Kasse sein als die Eltern. Für ein Neugeborenes gilt dieselbe Frist von drei Monaten nach der Geburt.

BAG FAQ Versicherungspflichtch.chArt. 3 KVG

Darf die Kasse bei der Anmeldung nach meiner Gesundheit fragen?

In der Grundversicherung nicht: Sie muss dich vorbehaltlos und ohne Wartefrist aufnehmen, ein Gesundheitsfragebogen ist nicht erlaubt. Für eine freiwillige Zusatzversicherung darf sie Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen oder dich ablehnen.

Art. 5 KVAGBAG FAQ Versicherungspflicht

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