Der Spitalkostenbeitrag beträgt CHF 15 für jeden Tag, den du im Spital verbringst (Art. 104 KVV). Er kommt zu Franchise und Selbstbehalt dazu und hat keine Obergrenze, weder pro Aufenthalt noch pro Jahr; den Austrittstag und Urlaubstage zählt die Kasse nicht. Keinen Beitrag zahlen Kinder bis 18, junge Erwachsene bis 25 in Ausbildung und Frauen, deren Kostenbeteiligung wegen Mutterschaft entfällt (BAG). Für fünf Nächte im Spital beträgt der Spitalbeitrag für Erwachsene also CHF 75.
Das Gesetz verlangt von den Versicherten neben Franchise und Selbstbehalt einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital, abgestuft nach der finanziellen Belastung der Familie; die Höhe legt der Bundesrat fest (Art. 64 Abs. 5 KVG). In der Verordnung steht der Betrag: CHF 15 pro Tag (Art. 104 Abs. 1 KVV). Für Familien sieht sie Ausnahmen vor: Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung und Frauen bei Mutterschaft zahlen nichts (Art. 104 Abs. 2 KVV). Weil der Bundesrat den Betrag festlegt, ist er bei allen Kassen gleich hoch.
Eine Obergrenze gibt es nicht. Das BAG nennt den Beitrag ausdrücklich «ohne zeitliche Limite», und laut CSS gibt es weder pro Aufenthalt noch pro Kalenderjahr eine Obergrenze. Wer im Jahr 60 Tage im Spital verbringt, zahlt also CHF 900. Begründet wird der Beitrag laut Sanitas damit, dass du im Spital Kosten für die Verpflegung sparst, die du zu Hause gehabt hättest. Die übrigen Kosten der stationären Behandlung tragen Kasse und Wohnkanton gemeinsam, der Kanton mindestens 55 % (Art. 49a KVG).
Die Kasse verrechnet den Beitrag für jeden Tag des Aufenthalts, ausser für den Austrittstag und für Urlaubstage; Urlaubstage werden nach den Regeln der Tarifstruktur berechnet, nach der das Spital abrechnet (Art. 104 Abs. 1bis KVV). Diese Regel gilt seit 1. Januar 2022. Der Eintrittstag zählt also mit, der Austrittstag nicht: Trittst du am Montag ein und gehst am Freitag nach Hause, zahlst du für vier Tage. Bei einer ambulanten Behandlung im Spital, ohne stationären Aufenthalt, fällt kein Beitrag an; Sanitas beschreibt ihn als Betrag pro stationärem Aufenthaltstag.
7 Nächte im Akutspital, danach 21 Nächte in der Reha
28
CHF 420
60 Nächte
60
CHF 900
CHF 15 pro Tag, ohne Austrittstag und ohne Urlaubstage (Art. 104 KVV). Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung und Frauen, deren Kostenbeteiligung wegen Mutterschaft entfällt, zahlen in allen Fällen nichts.
Als Spital gelten im KVG Einrichtungen für die stationäre Behandlung akuter Krankheiten und für die stationäre medizinische Rehabilitation (Art. 39 Abs. 1 KVG). Der Beitrag fällt deshalb auch in einer Rehaklinik an. Das Pflegeheim ist im Gesetz eine eigene Kategorie (Art. 39 Abs. 3 KVG), und dort gilt eine andere Regel: Von den Pflegekosten, die keine Sozialversicherung deckt, dürfen dir höchstens 20 % des höchsten Pflegebeitrags überwälzt werden, den der Bundesrat festsetzt; den Rest regelt der Kanton (Art. 25a Abs. 5 KVG). Der höchste Beitrag beträgt CHF 115.20 pro Tag (Art. 7a Abs. 3 KLV), deine Obergrenze also CHF 23.04 pro Tag.
Kinder: laut BAG Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre (Art. 104 Abs. 2 Bst. a KVV). Gemeint ist die Altersgruppe, für welche die Kasse die tiefere Kinderprämie festsetzt; sie stuft diese Gruppen nach Geburtsjahr ab (Art. 61 Abs. 3 KVG, Art. 91 Abs. 3 KVV). Auch ein Neugeborenes zahlt also keinen Beitrag.
Junge Erwachsene in Ausbildung: laut BAG bis 25 Jahre, wenn sie in Ausbildung sind, etwa im Studium (Art. 104 Abs. 2 Bst. b KVV). Wer mit 22 nicht mehr in Ausbildung ist, sondern arbeitet, zahlt CHF 15 pro Tag wie alle Erwachsenen.
Frauen bei Mutterschaft: für die Kontrollen und die Geburt und von der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt auch für Behandlungen bei Krankheit (Art. 104 Abs. 2 Bst. c KVV mit Art. 64 Abs. 7 KVG). Den mutmasslichen Beginn der 13. Woche gibt die Ärztin oder der Arzt auf der Rechnung an (Art. 105 KVV).
Was als Ausbildung gilt, umschreibt die Verordnung beim Spitalbeitrag nicht näher. Bist du zwischen 19 und 25 und in Ausbildung, teil das deiner Kasse am besten mit, bevor du ins Spital gehst, und leg eine Bestätigung deiner Schule oder Hochschule bei. Steht auf der Leistungsabrechnung trotzdem ein Spitalbeitrag, verlang von der Kasse eine Korrektur.
Spitalbeitrag, Franchise und Selbstbehalt: Was kommt dazu?
Auch im Spital zahlst du zuerst Franchise und Selbstbehalt, bei einer ambulanten wie bei einer stationären Behandlung, solange du die Höchstbeträge im Jahr noch nicht erreicht hast (Priminfo). Der Spitalbeitrag läuft daneben: Er wird laut CSS nicht an Franchise und Selbstbehalt angerechnet, und er fällt auch an, wenn du diese im Jahr schon ausgeschöpft hast. Franchise und Selbstbehalt sind begrenzt, auf deine Franchise plus höchstens CHF 700 Selbstbehalt im Jahr (Art. 103 KVV). Der Spitalbeitrag nicht.
Erwachsene, höchstens selbst bezahlt pro Kalenderjahr: Franchise plus Selbstbehalt bis CHF 700 (Art. 103 KVV) plus CHF 15 pro Spitaltag (Art. 104 KVV); ohne Medikamente mit 40 % Selbstbehalt und ohne Prämie.
Ein Beispiel: Du bist 45, hast die Franchise CHF 300 und warst im Jahr noch nie beim Arzt. Nach einer Operation bleibst du sechs Nächte im Spital, und die Rechnung ist so hoch, dass du Franchise und Selbstbehalt ausschöpfst. Dann zahlst du CHF 300 Franchise, CHF 700 Selbstbehalt und CHF 90 Spitalbeitrag, zusammen CHF 1’090. Musst du im selben Jahr noch einmal ins Spital, zahlst du nur noch CHF 15 pro Tag. Wäre dein Kind mit 12 Jahren und ohne Wahlfranchise gleich lang im Spital, zahltest du höchstens CHF 350 Selbstbehalt und keinen Spitalbeitrag (Art. 64 Abs. 4 KVG, Art. 103 und 104 KVV).
Nein. Der Spitalbeitrag steht im KVG im Abschnitt über die Kostenbeteiligung (Art. 64 Abs. 5 KVG), und Kostenbeteiligungen dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherung versichert werden. Auch Vereine, Stiftungen oder andere Institutionen dürfen nicht vorsehen, diese Kosten zu übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG). Das gilt auch, wenn du dank einer Spitalzusatzversicherung halbprivat oder privat liegst: Die CHF 15 pro Tag zahlst du trotzdem selbst. Ausgenommen sind nur Übernahmen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften von Bund oder Kantonen.
Im Ausland kann es anders sein. Wirst du in einem EU- oder EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich mit der Europäischen Krankenversicherungskarte behandelt, richtet sich die Kostenbeteiligung nach den Vorschriften dieses Landes und wird in der Regel vor Ort bezahlt. Dafür entfällt die Kostenbeteiligung in der Schweiz, und was du dort bezahlt hast, wird nicht an Franchise und Selbstbehalt in der Schweiz angerechnet (BAG).
Tage nachzählen: Der Eintrittstag zählt, der Austrittstag und Urlaubstage zählen nicht (Art. 104 Abs. 1bis KVV).
Altersgruppe prüfen: Kinder zahlen nie, junge Erwachsene bis 25 nur, wenn sie nicht in Ausbildung sind (Art. 104 Abs. 2 KVV, BAG).
Schwangerschaft: Ab der 13. Woche bis acht Wochen nach der Geburt fällt kein Beitrag an. Fehlt das Datum der 13. Woche auf der Rechnung, frag bei der Ärztin oder dem Arzt nach (Art. 105 KVV).
Fehler melden: Schreib der Kasse und leg Belege bei. Einigt ihr euch nicht, hilft die Ombudsstelle Krankenversicherung kostenlos, aber erst ab einem Streitwert von CHF 100 und nur, solange die Kasse noch keine Verfügung erlassen hat.
Zehn Spitaltage, die zu Unrecht verrechnet wurden, machen CHF 150 aus, also mehr als die Grenze der Ombudsstelle. Einzelne Tage liegen darunter; dann bleibt dir nur der direkte Weg über die Kasse. Die Leistungen der Grundversicherung und damit auch der Spitalbeitrag sind bei allen Kassen gleich; ein Kassenwechsel ändert daran nichts, wohl aber an der Prämie.
Wie viel kostet ein Tag im Spital mit der Grundversicherung?
Als erwachsene Person zahlst du CHF 15 pro Tag als Spitalbeitrag, zusätzlich zu Franchise und Selbstbehalt; der Austrittstag zählt nicht. Die übrigen Kosten der stationären Behandlung tragen Kasse und Wohnkanton (Art. 104 KVV, Art. 49a KVG).
Nein, solange sie in Ausbildung sind, bis Ende des Jahres, in dem sie 25 werden. Ohne Ausbildung oder ab dem Jahr, in dem sie 26 werden, zahlen sie CHF 15 pro Tag wie alle Erwachsenen (Art. 104 KVV, Art. 16a KVG, BAG).
Nein. Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung wegen Mutterschaft entfällt, zahlen keinen Spitalbeitrag, und das Neugeborene zahlt als Kind ebenfalls keinen (Art. 64 Abs. 7 KVG, Art. 104 KVV).
Nein. Das BAG nennt ihn «ohne zeitliche Limite», und laut CSS gibt es keine Obergrenze pro Aufenthalt oder Kalenderjahr. Für 100 Spitaltage beträgt er CHF 1’500.
Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage und Marktpraxis in der Schweiz allgemein. Für deinen Vertrag gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen deines Versicherers. Herausgeber: knety, Neuenhof AG · Über knety