Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz brauchen die gleiche Grundversicherung wie alle (Art. 3 KVG). Einen Studentenrabatt gibt es darin nicht; das Gesetz verlangt nur eine tiefere Prämie für junge Erwachsene bis 25 Jahre (Art. 61 KVG). 2027 beträgt sie im Mittel CHF 338.80 pro Monat, für Erwachsene CHF 487.60 (BAG). Bei unteren und mittleren Einkommen muss der Kanton die Prämie junger Erwachsener in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligen (Art. 65 KVG). Arbeitest du nicht mindestens acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber, muss die Unfalldeckung in der Krankenkasse bleiben.
Ja. Wer in der Schweiz Wohnsitz hat, muss sich für Krankenpflege versichern (Art. 3 KVG), auch während des Studiums. Eine Familienversicherung gibt es in der Grundversicherung nicht, jedes Familienmitglied muss einzeln versichert sein (BAG). Die Leistungen sind für alle Versicherten gleich. Bis Ende des Monats, in dem du volljährig wirst, schulden allein deine Eltern die Prämien (Art. 61a KVG). Danach richten sich Mahnung und Betreibung bei unbezahlten Prämien an dich als versicherte Person (Art. 64a KVG). Hast du aus der Zeit vor deinem 18. Geburtstag noch offene Prämien, darfst du die Kasse trotzdem auf Ende Jahr wechseln (Art. 64a Abs. 7bis KVG).
Für Kinder und junge Erwachsene muss jede Kasse eine tiefere Prämie festsetzen als für die übrigen Versicherten (Art. 61 Abs. 3 KVG). Als junge Erwachsene gelten im Gesetz Versicherte, die am 31. Dezember des Jahres 19 bis 25 Jahre alt sind (Art. 16a KVG); die Kassen stufen nach dem Geburtsjahr ab (Art. 91 Abs. 3 KVV). Sonst hängt deine Prämie wie bei allen von Wohnort, Franchise, Kasse und Modell ab (BAG). Für junge Erwachsene dürfen die Kassen ausserdem andere Rabatte auf die wählbaren Franchisen gewähren als für ältere Erwachsene (Priminfo).
Pro Monat. Mittlere Prämie: alle bezahlten Prämien geteilt durch die Zahl der Versicherten, also mit allen gewählten Franchisen und Modellen (BAG). Schnitt der Kassen: Mittel aller Tarife aller Kassen und Prämienregionen im Standardmodell mit Franchise CHF 300 und Unfalldeckung, gerechnet aus den BAG-Prämiendaten 2027.
Massgebend ist dein Geburtsjahr: Die Erwachsenenprämie gilt ab dem 1. Januar des Jahres, in dem du 26 wirst (Art. 16a KVG, Art. 91 Abs. 3 KVV). Für 2027 zählen deshalb die Jahrgänge 2002 bis 2008 als junge Erwachsene, wie etwa die SVA Zürich für die Prämienverbilligung festhält; wer 2001 geboren ist, zahlt ab Januar 2027 die Erwachsenenprämie. Bei derselben Kasse in derselben Prämienregion liegt die Erwachsenenprämie 2027 im Standardmodell mit Franchise CHF 300 im Median CHF 150.80 pro Monat über der Prämie für junge Erwachsene, rund CHF 1’810 im Jahr (BAG-Prämiendaten 2027). Gegenüber deiner Prämie im Vorjahr kommt die allgemeine Erhöhung dazu, 2027 im Mittel 4,8 % für junge Erwachsene (BAG). Die neue Prämie muss dir die Kasse mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen; wechseln kannst du dann auf Ende Jahr, die Kündigung muss bis 30. November eintreffen (Art. 7 KVG).
Nicht in der Grundversicherung. Der Versicherer erhebt von seinen Versicherten die gleichen Prämien, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 61 Abs. 1 KVG). Für junge Erwachsene in Ausbildung kennt es nur zwei Vorteile: Sie zahlen im Spital keinen Beitrag von CHF 15 pro Tag (Art. 104 Abs. 2 KVV), und der Kanton muss ihre Prämie bei unteren und mittleren Einkommen um mindestens 50 % verbilligen (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Senken kannst du die Prämie sonst auf den gleichen Wegen wie alle: mit einer höheren Franchise, einem Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell oder, wenn du genug arbeitest, mit der Sistierung der Unfalldeckung.
Schnitt aller Kassen und Prämienregionen, Standardmodell, mit Unfalldeckung, BAG-Prämiendaten 2027. Höchstens selbst bezahlt: Franchise plus Selbstbehalt bis CHF 700 (Art. 103 KVV), ohne Spitalbeitrag. Die Differenz von rund CHF 127 pro Monat liegt nahe am gesetzlichen Höchstrabatt von CHF 1’540 im Jahr (Art. 95 KVV).
Ob sich die hohe Franchise lohnt, hängt von deinen Kosten ab. Gewährt deine Kasse den Höchstrabatt, liegt die Grenze bei rund CHF 2’000 Arzt-, Spital- und Medikamentenkosten im Jahr: Darunter ist die Franchise CHF 2’500 günstiger, darüber die Franchise CHF 300 (Art. 95 und 103 KVV). Zur Einordnung: Bei den 21- bis 25-Jährigen rechneten die Kassen 2025 bei 76 % der Versicherten höchstens CHF 2’000 Leistungen ab, bei 25 % gar keine (BAG). Die Statistik sagt aber nichts über dich: Eine Operation oder eine längere Therapie kann ein Jahr allein über die Grenze bringen.
Die Prämienverbilligung zahlt dein Wohnkanton. Er bestimmt, wer Anspruch hat, wie hoch die Verbilligung ist und ob du einen Antrag stellen musst; manche Kantone verbilligen ohne Antrag (BAG). Der Bund schreibt ein Minimum vor: Für untere und mittlere Einkommen muss der Kanton die Prämien junger Erwachsener in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligen (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Was als unteres und mittleres Einkommen gilt, legt jeder Kanton selbst fest. Die Verbilligung zahlt der Kanton direkt an deine Kasse, die dann eine tiefere Prämie verlangt.
Ein Beispiel ist der Kanton Zürich: Bei jungen Erwachsenen in Ausbildung werden zusätzlich die Steuerfaktoren der Eltern berücksichtigt; Kind und Eltern gelten für die Prämienverbilligung trotz Volljährigkeit als Familie (SVA Zürich). Zu dieser Gruppe gehörst du, wenn du 18 bis 25 Jahre alt und in Aus- oder Weiterbildung bist, höchstens CHF 2’560 im Monat verdienst und weder verheiratet bist noch eigene Kinder hast. Liegt das gemeinsame bereinigte Einkommen und Vermögen von Eltern und Kindern in Ausbildung unter CHF 94’900, besteht 2027 für die Kinder ein Anspruch. Der häufigste Grund für eine Ablehnung ist laut SVA, dass Einkommen und Vermögen von dir und deinen Eltern zusammen über der Grenze liegen.
Studierende ohne Anstellung sind nicht nach dem Unfallversicherungsgesetz versichert; sie müssen sich laut BAG im Rahmen der Krankenkasse gegen Unfälle versichern. Die Unfalldeckung gehört dann in deine Grundversicherung. Arbeitest du neben dem Studium, bist du bei der Arbeit und auf dem Arbeitsweg über den Arbeitgeber versichert, auch in einem Praktikum (Art. 1a UVG). Gegen Freizeitunfälle versichert dich der Arbeitgeber aber erst, wenn du bei ihm mindestens acht Stunden pro Woche arbeitest (Art. 13 UVV). Gezählt wird je Arbeitgeber, zwei Stellen mit je sechs Stunden reichen also nicht.
Erreichst du die acht Stunden, kannst du die Unfalldeckung der Krankenkasse auf schriftlichen Antrag ab dem Folgemonat sistieren (Art. 8 KVG, Art. 11 KVV). Die Prämie sinkt um den Unfallanteil, höchstens um 7 % (Art. 91a KVV); bei jungen Erwachsenen im Standardmodell mit Franchise CHF 300 sind das 2027 im Schnitt der Kassen rund CHF 29 pro Monat (BAG-Prämiendaten 2027). Endet die Stelle, endet der Schutz des Arbeitgebers mit dem 31. Tag nach dem letzten Tag mit Anspruch auf mindestens den halben Lohn (Art. 3 UVG). Danach deckt wieder die Krankenkasse (Art. 8 Abs. 2 KVG), und du musst es ihr innert eines Monats nach dem Hinweis des Arbeitgebers melden (Art. 11 Abs. 2 KVV).
Manche Hochschulen haben eine Kollektiv-Unfallversicherung, die deine eigene aber nicht ersetzt. An der Universität Bern etwa sind Studierende nur subsidiär versichert, für Unfälle in den Räumlichkeiten der Universität und auf geführten Exkursionen. Unfälle in der Freizeit decken solche Versicherungen laut Kanton Bern nicht.
Wer aus der EU, der EFTA oder dem Vereinigten Königreich zum Studium in die Schweiz kommt und hier nicht erwerbstätig ist, bleibt laut BAG im Sozialversicherungssystem seines Wohnlandes versichert und untersteht nicht der Schweizer Versicherungspflicht. Im Kanton Zürich reichst du dafür ein Gesuch mit der Bestätigung der Hochschule und einer Kopie der Europäischen Krankenversicherungskarte ein (SVA Zürich). Arbeitest du in der Schweiz, musst du dich hier versichern (Erwerbsortsprinzip). Als Erwerbstätigkeit zählt jede Arbeit gegen Lohn, auch ein Nebenjob, ein Praktikum oder ein Doktorat. Wer in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnt, kann trotz Arbeit in der Schweiz unter Umständen wählen, wo er versichert sein will.
Studierende aus anderen Staaten müssen sich grundsätzlich in der Schweiz versichern. Auf Gesuch hin befreit die kantonale Behörde Personen in Aus- oder Weiterbildung, wenn sie während der ganzen Dauer für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig versichert sind, höchstens für drei Jahre, verlängerbar um höchstens drei weitere (Art. 2 Abs. 4 KVV). Gleichwertig heisst laut SVA Zürich: keine Lücken oder Einschränkungen gegenüber der Grundversicherung. Die Befreiung oder den Verzicht darauf kannst du ohne besonderen Grund nicht widerrufen. Der Kanton Bern nennt auch günstige Versicherungen speziell für ausländische Studierende, für die du danach die Befreiung beantragst.
Auslandsemester: Bleibst du in der Schweiz versichert?
Ja, solange du deinen Wohnsitz nicht verlegst. Wer sich für ein Studium vorübergehend ins Ausland begibt, bleibt laut BAG in der Schweiz versicherungspflichtig, auch wenn er sich bei der Gemeinde abgemeldet hat. In der EU, der EFTA und im Vereinigten Königreich lässt du dich mit der Europäischen Krankenversicherungskarte auf der Rückseite deiner Versichertenkarte behandeln; es gelten die Leistungen und die Kostenbeteiligung des Gastlandes (BAG). Ausserhalb dieser Staaten zahlt die Grundversicherung nur Notfälle, bis zum doppelten Betrag der Kosten in der Schweiz (Art. 36 KVV). Im Spital heisst das laut BAG höchstens 90 % dessen, was der Aufenthalt in der Schweiz kosten würde, für Versicherte aus dem Kanton Zug 2026 und 2027 nur 2 %; das BAG rät dort zu einer Reise- oder Auslandskrankenversicherung.
Für junge Erwachsene von 19 bis 25 Jahren beträgt die mittlere Prämie 2027 CHF 338.80 pro Monat (BAG). Was du zahlst, hängt von Wohnort, Franchise, Kasse und Modell ab. Einen besonderen Studententarif gibt es in der Grundversicherung nicht.
Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem du 26 wirst. Die Kassen stufen nach dem Geburtsjahr ab (Art. 91 Abs. 3 KVV), und als junge Erwachsene gelten Versicherte, die am 31. Dezember 19 bis 25 Jahre alt sind (Art. 16a KVG).
Kann ich als Student bei meinen Eltern mitversichert sein?
Nein, in der Grundversicherung gibt es keine Familienversicherung, jede Person ist einzeln versichert (BAG). Deine Eltern können die Prämie bezahlen; allein geschuldet haben sie sie aber nur bis Ende des Monats, in dem du volljährig wirst (Art. 61a KVG). Bei der Prämienverbilligung zählt in manchen Kantonen das Einkommen der Eltern mit, etwa in Zürich.
Brauche ich als Studentin eine Unfallversicherung?
Ja, über die Krankenkasse, solange du nicht bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche arbeitest. Studierende ohne Anstellung sind nicht nach UVG versichert und müssen sich laut BAG im Rahmen der Krankenkasse gegen Unfälle versichern.
Muss ich mich als Austauschstudent in der Schweiz versichern?
Kommst du aus der EU, der EFTA oder dem Vereinigten Königreich und arbeitest hier nicht, bleibst du laut BAG im Wohnland versichert. Aus anderen Staaten musst du dich versichern oder bei der kantonalen Behörde eine Befreiung beantragen, mit einem gleichwertigen Schutz für Behandlungen in der Schweiz (Art. 2 Abs. 4 KVV).
Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage und Marktpraxis in der Schweiz allgemein. Für deinen Vertrag gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen deines Versicherers. Herausgeber: knety, Neuenhof AG · Über knety