Mit Pensionskasse darfst du 2026 bis CHF 7’258 in die Säule 3a einzahlen, ohne Pensionskasse 20 % deines Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288 (BSV). Für 2027 hat der Bundesrat am 2. Oktober 2026 die Beträge auf CHF 7’373 und CHF 36’864 erhöht. Das Geld muss bis am 31. Dezember auf deinem 3a-Konto gutgeschrieben sein; der Zahlungsauftrag allein reicht nicht (ESTV). Einzahlen darf nur, wer AHV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen hat.
Die Verordnung nennt keinen Frankenbetrag, sondern zwei Prozentsätze. Wer einer Pensionskasse angehört, darf jährlich bis 8 % des oberen Grenzbetrags der beruflichen Vorsorge einzahlen und abziehen. Wer keiner angehört, darf 20 % des Erwerbseinkommens einzahlen, höchstens aber 40 % dieses Grenzbetrags (Art. 7 Abs. 1 BVV 3). Der obere Grenzbetrag liegt 2026 bei CHF 90’720 (BSV). Ab 1. Januar 2027 steigt er auf CHF 92’160, weil der Bundesrat die AHV-Renten um rund 1,59 % erhöht und dabei auch die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge anpasst (Bundesrat, BSV).
Ohne Pensionskasse: Obergrenze erreicht ab Erwerbseinkommen von
CHF 181’440
CHF 184’320
2026 laut BSV, Beträge 2026; 2027 laut Bundesratsentscheid vom 2. Oktober 2026, gültig ab 1. Januar 2027. Die letzte Zeile ist gerechnet: Obergrenze geteilt durch 20 %.
Die AHV-Renten und mit ihnen die 3a-Beträge passt der Bundesrat in der Regel alle zwei Jahre an, zuletzt auf 2025; 2026 galt derselbe kleine Beitrag von CHF 7’258 wie 2025 (Bundesrat, BSV). Prüfe deshalb Anfang 2027 deine Daueraufträge: Ein Auftrag über CHF 7’258 schöpft den neuen Höchstbetrag von CHF 7’373 nicht mehr aus.
Die Frankenbeträge ändern sich, wenn der Bundesrat den oberen Grenzbetrag der beruflichen Vorsorge anpasst: Mit Pensionskasse gelten 8 % davon, ohne Pensionskasse höchstens 40 % (Art. 7 Abs. 1 BVV 3). Das geschah auf 2019, 2021, 2023 und 2025, jeweils parallel zur Erhöhung der AHV-Minimalrente, und ist für 2027 beschlossen; im Jahr dazwischen galt der Betrag des Vorjahres weiter (BSV, Bundesrat). Nachzahlen lassen sich verpasste Jahre vor 2025 nicht: Einkäufe sind erstmals im Steuerjahr 2026 rückwirkend für 2025 möglich (BSV, Art. 7a BVV 3).
2020 bis 2026: BSV, «Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge» in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 167, Zeile «Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a»; die Anpassung von 2022 auf 2023 auch in Nr. 160, die Beträge 2025 und 2026 auch in den BSV-Übersichten. 2027: Bundesrat, 2. Oktober 2026, und BSV-Übersicht ab 2027. Ohne Pensionskasse darfst du 20 % des Erwerbseinkommens einzahlen, höchstens den Betrag in der Spalte.
Mit oder ohne Pensionskasse: welcher Betrag gilt für dich?
Den kleinen Betrag kann jede erwerbstätige Person abziehen, die in der 2. Säule versichert ist, ob obligatorisch oder freiwillig (ESTV-Kreisschreiben 18a, Ziff. 5.4). Den grossen Betrag mit 20 % des Erwerbseinkommens haben Angestellte und Selbständige ohne Pensionskasse. Als Erwerbseinkommen zählt bei Angestellten der Bruttolohn nach Abzug der Beiträge an AHV, IV, EO und ALV, bei Selbständigen der Saldo der Erfolgsrechnung nach Abzug der persönlichen AHV-Beiträge. Ergibt die selbständige Tätigkeit einen Verlust, ist kein Abzug möglich (Ziff. 5.5).
Teilzeit ohne Pensionskasse: 20 % des Erwerbseinkommens, 2026 höchstens CHF 36’288 (UBS, Art. 7 BVV 3).
Selbständig mit einem Nebenjob, für den du einer Pensionskasse angeschlossen bist: nur der kleine Betrag, ausser du lässt dich für den Nebenerwerb von der obligatorischen Versicherung befreien (Kreisschreiben 18a, Ziff. 5.7 b).
Wechsel im Lauf des Jahres von angestellt mit Pensionskasse zu selbständig ohne: für die Zeit mit Pensionskasse bis zum kleinen Betrag, für die Selbständigkeit bis 20 % dieses Einkommens, im ganzen Jahr zusammen höchstens der grosse Betrag (Ziff. 5.7 g).
Nach dem Referenzalter weiter erwerbstätig und nur noch Rentnerin oder Rentner der Pensionskasse: bis 20 % des Erwerbseinkommens; noch aktiv versichert: der kleine Betrag (Ziff. 5.7 f).
Ein Beispiel: Du bist selbständig ohne Pensionskasse und hast 2026 ein Erwerbseinkommen von CHF 60’000. Dann darfst du 20 % davon einzahlen, also CHF 12’000. Die Obergrenze von CHF 36’288 erreichst du 2026 erst ab einem Erwerbseinkommen von CHF 181’440; 2027 liegt die Obergrenze bei CHF 36’864 und wird ab CHF 184’320 erreicht (Art. 7 BVV 3, BSV, Bundesrat).
Damit ein Beitrag für ein Jahr zählt und abgezogen werden kann, muss er bis spätestens am 31. Dezember dieses Jahres geleistet sein. Massgebend ist der Tag der Gutschrift auf deinem eigenen Vorsorgekonto oder Versicherungsvertrag. Weder die Belastung deines Bankkontos noch die Gutschrift auf dem allgemeinen Konto der 3a-Einrichtung reichen (ESTV-Kreisschreiben 18a, Ziff. 5.1). Endet deine Steuerpflicht während des Jahres, gilt der letzte Tag der Steuerpflicht. Auch Selbständige, die ihr Geschäftsjahr Ende Jahr abschliessen, müssen bis Ende des Kalenderjahres einzahlen (Ziff. 5.5).
Die Banken setzen eigene Termine, die vor dem 31. Dezember liegen können. PostFinance nennt für 2026: schriftliche Aufträge bis 29. Dezember, im E-Finance freigegebene Aufträge bis 30. Dezember, 23.59 Uhr, Fondsaufträge bis 30. Dezember, 10 Uhr. Bei der UBS sind Einzahlungen am Schalter bis 19. Dezember möglich; über das Digital Banking muss das Geld bis 31. Dezember auf dem Vorsorgekonto eingehen. Die AXA rät wegen der Feiertage, bis Mitte Dezember zu überweisen; massgebend sei das Valutadatum.
Liegt das Valutadatum schon im neuen Jahr, zählt die Einzahlung erst für das neue Jahr (AXA). Für das alte Jahr bleibt dann nur ein späterer Einkauf, wenn du die Bedingungen dafür erfüllst (Art. 7a BVV 3).
Einen 3a-Vertrag abschliessen kann nur, wer ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen hat, auf dem AHV-, IV- und EO-Beiträge geschuldet sind. Auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die für einen Arbeitgeber in der Schweiz arbeiten, können eine Säule 3a bilden (ESTV-Kreisschreiben 18a, Ziff. 3). Bei einem vorübergehenden Unterbruch wie Militärdienst, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Krankheit bleibt das Recht bestehen, solange auf dem Ersatzeinkommen AHV-Beiträge bezahlt werden. Gibst du die Erwerbstätigkeit auf, etwa bei einer vorzeitigen Pensionierung, ist keine Einzahlung mehr möglich (Ziff. 5.1 und 5.5).
Arbeitslos: Die Arbeitslosenentschädigung gilt als Ersatzeinkommen. Nach der Aussteuerung ohne neue Erwerbstätigkeit sind keine Beiträge mehr zulässig (UBS, Kreisschreiben 18a).
Letztes Arbeitsjahr: Du darfst den vollen Jahresbeitrag einzahlen (Art. 7 Abs. 4 BVV 3), aber nur, solange du noch erwerbstätig bist (Kreisschreiben 18a, Ziff. 5.7 e).
Nach dem Referenzalter: Mit Erwerbseinkommen längstens fünf Jahre weiter (Art. 7 Abs. 3 BVV 3); die Erwerbstätigkeit weist du jedes Jahr nach (Ziff. 3).
Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten: nur mit einem Arbeitsverhältnis, das über die eheliche Beistandspflicht hinausgeht, und mit AHV-Abrechnung auf deinen Namen (Ziff. 5.7 a).
Mit IV-Rente: möglich, soweit du mit der verbleibenden Erwerbsfähigkeit AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielst (Ziff. 5.7 c).
Sind beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partner erwerbstätig und zahlen in eine Säule 3a ein, kann jede Person den Abzug für sich beanspruchen (Art. 7 Abs. 2 BVV 3). Dafür braucht jede Person einen eigenen Vorsorgevertrag auf ihren Namen. Welcher Höchstbetrag gilt, richtet sich bei jeder Person danach, ob sie selbst in einer Pensionskasse versichert ist, und sie muss in der Steuererklärung ein eigenes AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen ausweisen (ESTV-Kreisschreiben 18a, Ziff. 5.4).
Ja. Du kannst bei mehreren Bankstiftungen oder Versicherern jeweils mehrere Vorsorgeverträge abschliessen; für jedes Konto und jede Police braucht es einen eigenen Vertrag. Alle Einzahlungen eines Jahres zusammen dürfen den Höchstbetrag aber nicht übersteigen (ESTV-Kreisschreiben 18a, Ziff. 5.2). Das Gesetz begrenzt die Zahl der Konten nicht (UBS); mehrere 3a-Lösungen sind beim selben oder bei verschiedenen Instituten möglich (PostFinance). Der Grund für mehrere Konten liegt meist beim Bezug: Ein 3a-Konto kannst du im Alter nur ganz beziehen, mehrere lassen sich über mehrere Jahre verteilt auflösen (PostFinance, UBS).
Zahlst du mehr ein als erlaubt, fordert dich das Steueramt auf, den Überschuss zurückzuholen. Die Einrichtung erstattet nur den Nennbetrag, ohne den Zins darauf. Holst du ihn nicht zurück, wird beim Bezug trotzdem das ganze Guthaben besteuert, auch der Teil, den du nicht abziehen konntest (ESTV-Kreisschreiben 18a, Ziff. 9.1).
Die Einzahlung ziehst du bei der direkten Bundessteuer (Art. 33 Abs. 1 Bst. e DBG) und bei den Kantons- und Gemeindesteuern (Art. 9 Abs. 2 Bst. e StHG) vom Einkommen ab, bis zum Höchstbetrag nach Art. 7 BVV 3. Für Selbständige ist der Beitrag privater Aufwand und gehört nicht in die Erfolgsrechnung (ESTV-Kreisschreiben 18a, Ziff. 5.1). Solange das Geld in der Säule 3a liegt, ist es von der Vermögenssteuer ausgenommen, und die Erträge unterliegen nicht der Verrechnungssteuer (Ziff. 9.1). Besteuert wird erst der Bezug, getrennt vom übrigen Einkommen (Art. 38 DBG).
Wie viel der Abzug in Franken bringt, hängt von deinem Einkommen, deinem Wohnort und deinem Zivilstand ab; eine allgemeingültige Zahl gibt es nicht. Mit dem Steuerrechner der ESTV rechnest du die Wirkung für deine Gemeinde nach, indem du die Einkommenssteuer einmal mit und einmal ohne 3a-Abzug berechnest.
Wirst du an der Quelle besteuert und wohnst in der Schweiz, berücksichtigt der Quellensteuertarif die 3a-Einzahlung nicht. Den Abzug erhältst du mit einem schriftlichen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung bis 31. März des Folgejahres (ESTV-Kreisschreiben 18a, Ziff. 5.7 d).
Mit Pensionskasse CHF 7’373, ohne Pensionskasse 20 % deines Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36’864. Das hat der Bundesrat am 2. Oktober 2026 beschlossen; die Beträge gelten ab 1. Januar 2027.
Nur wenn das Geld am 31. Dezember auf deinem 3a-Konto gutgeschrieben ist. Der Zahlungsauftrag oder die Belastung deines Kontos genügen nicht (ESTV). Banken haben teils frühere Annahmeschlüsse; PostFinance nimmt E-Finance-Aufträge für 2026 bis 30. Dezember an, die UBS Schaltereinzahlungen bis 19. Dezember.
Kann ich ohne Erwerbseinkommen in die Säule 3a einzahlen?
Nein. Einzahlen darf nur, wer AHV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen hat. Wer die Erwerbstätigkeit aufgibt, etwa bei einer vorzeitigen Pensionierung oder wegen Mutterschaft, kann keine Beiträge mehr leisten (ESTV-Kreisschreiben 18a).
Pro Person und Jahr. Hast du mehrere 3a-Konten oder Policen, dürfen alle Einzahlungen zusammen den Höchstbetrag nicht übersteigen (ESTV-Kreisschreiben 18a, Ziff. 5.2). Ehepaare haben je einen eigenen Höchstbetrag (Art. 7 Abs. 2 BVV 3).
Für Lücken ab 2025 ja: Seit 2026 schliesst du sie mit einem Einkauf, bis zehn Jahre zurück und pro Jahr höchstens im Umfang des kleinen Beitrags. Im Einkaufsjahr musst du zuerst den vollen ordentlichen Beitrag einzahlen (Art. 7a BVV 3, BSV).
Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage und Marktpraxis in der Schweiz allgemein. Für deinen Vertrag gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen deines Versicherers. Herausgeber: knety, Neuenhof AG · Über knety