| Das Auto geht auf einen anderen Halter über | Art. 3a Abs. 2 lit. a VVV | Solange das Auto den bisherigen Fahrzeugausweis hat, darf der Versicherer Geschädigten das Fehlen des neuen Nachweises nicht entgegenhalten |
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| Du verlegst den Standort in einen anderen Kanton | Art. 3a Abs. 2 lit. b VVV | Laut TCS hast du 14 Tage, um den Fahrzeugausweis im neuen Kanton ändern zu lassen |
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| Du löst hinterlegte Schilder wieder ein | Art. 3a Abs. 2 lit. c VVV | Zurich nimmt diese Bestellung online entgegen |
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| Der Versicherer hat das Ende der Deckung gemeldet | Art. 3a Abs. 2 lit. d VVV | Liegt ein neuer Nachweis vor, fällt der Entzug des Fahrzeugausweises dahin (Art. 7 Abs. 3 VVV) |
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| Du bekommst ein Schild mit anderer Nummer | Art. 3a Abs. 2 lit. e VVV | Gilt auch für neue Schilder am bisherigen Auto (Mobiliar) |
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| Du wechselst das Auto und behältst die Schilder | Mobiliar | Bis der neue Ausweis da ist, hilft die vorläufige Verkehrsberechtigung (Art. 10b VVV) |
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| Ein zweites Auto soll ein Wechselschild bekommen | Mobiliar, Verkehrsamt Schwyz | Auf dem Nachweis muss die Deckung für Wechselschilder vermerkt sein |
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| Du wechselst die Versicherung | TCS, Zurich | Den Nachweis schickt die neue Versicherung |
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| Platzzahl, Fahrzeugart oder eine andere wesentliche Angabe ändert sich | Kanton St. Gallen | Ein neuer Nachweis ist nötig, auch ohne Halter- oder Schilderwechsel |
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