| Nach einem Schaden, für den du Ersatz verlangst | Art. 42 VVG | Kündigung spätestens bei der Auszahlung; die Haftung endet 14 Tage, nachdem dir die Kündigung mitgeteilt wurde |
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| Ordentliche Kündigung | Art. 35a VVG | Auf Ende des dritten oder jedes späteren Jahres mit drei Monaten Frist; früher nur, wenn vereinbart, und dann mit gleichen Fristen für beide Seiten |
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| Falsche oder verschwiegene Angaben im Antrag | Art. 6 VVG | Kündigung innert vier Wochen, nachdem der Versicherer davon erfahren hat, wirksam mit Zugang; für Schäden, die die verschwiegene Tatsache beeinflusst hat, entfällt die Leistung |
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| Täuschung im Schadenfall | Art. 40 VVG | Gibst du Tatsachen zur Täuschung falsch an oder verschweigst sie, ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden |
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| Wichtiger Grund | Art. 35b VVG | Kündigung jederzeit, etwa wenn die Fortsetzung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist |
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| Unbezahlte Prämie | Art. 20 und 21 VVG | Nach erfolgloser Mahnung mit 14 Tagen Frist ruht die Deckung; fordert der Versicherer die Prämie nicht innert zwei Monaten rechtlich ein, gilt das als Rücktritt |
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