| Betreibungsbegehren | Die Bank bezeichnet das Pfand. Dient das Haus als Familienwohnung, erhält auch der Ehegatte einen Zahlungsbefehl und kann Rechtsvorschlag erheben. | keine |
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| Zahlungsbefehl | Aufforderung zu zahlen, sonst wird das Pfand verwertet | Zahlungsfrist sechs Monate |
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| Rechtsvorschlag | nur, wenn du die Forderung bestreitest | sofort oder innert zehn Tagen |
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| Verwertungsbegehren | Die Bank verlangt die Verwertung, sonst erlischt die Betreibung | frühestens sechs Monate, spätestens zwei Jahre nach dem Zahlungsbefehl |
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| Schätzung und Versteigerung | Das Betreibungsamt lässt schätzen und versteigert öffentlich | frühestens einen, spätestens drei Monate nach dem Verwertungsbegehren |
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| Verteilung | Zuerst die Kosten, dann die Pfandgläubiger samt Zins und Betreibungskosten | nach der Verwertung |
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| Pfandausfallschein | Reicht der Erlös nicht, kann die Bank für den Rest weiter betreiben | binnen eines Monats ohne neuen Zahlungsbefehl |
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