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Hebamme und Krankenkasse: Was die Grundversicherung zahlt

Jede Aussage mit QuelleGeprüft am 25. Oktober 2026Redaktion knety

Die kurze Antwort

Die Grundversicherung zahlt bei einer zugelassenen Hebamme sieben Kontrollen in einer normalen Schwangerschaft, CHF 150 an die Geburtsvorbereitung, die Geburt zu Hause, im Geburtshaus oder im Spital, drei Sitzungen zum Stillen und im Wochenbett bis 10 Hausbesuche; beim ersten Kind, nach Mehrlings- oder Frühgeburt und nach Kaiserschnitt bis 16 (Art. 14 bis 16 KLV). Franchise und Selbstbehalt fallen dafür nie an (Art. 64 Abs. 7 KVG). Nicht bezahlt wird der Pikettdienst der Hebamme.

Art. 14 KLVArt. 15 KLVArt. 16 KLVArt. 29 KVGArt. 64 KVGRegierungsrat ZH, RRB 356/2026

Welche Hebammenleistungen zahlt die Grundversicherung?

Hebammen sind in der Grundversicherung eigene Leistungserbringerinnen, wie Ärztinnen und Ärzte (Art. 35 Abs. 2 Bst. d KVG). Ihre Arbeit gehört zu den besonderen Leistungen bei Mutterschaft: Kontrollen während und nach der Schwangerschaft, die Geburt zu Hause, im Spital oder im Geburtshaus mit Geburtshilfe durch Ärztin, Arzt oder Hebamme und die nötige Unterstützung beim Stillen (Art. 29 KVG). Was die Hebamme genau übernehmen darf und wie oft, regelt Art. 16 der Krankenpflege-Leistungsverordnung. Abgerechnet wird nach der gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur des Hebammenvertrags (Regierungsrat Zürich).

Art. 35 KVGArt. 29 KVGArt. 16 KLVRegierungsrat ZH, RRB 356/2026
Leistung der HebammeWas die Grundversicherung zahltGrundlage
Kontrollen in der normalen SchwangerschaftSieben; die Hebamme weist darauf hin, dass im ersten Trimester eine ärztliche Untersuchung angezeigt istArt. 16 KLV
Kontrollen in der RisikoschwangerschaftOhne manifeste Pathologie in Zusammenarbeit mit Ärztin oder Arzt, mit manifester Pathologie auf ärztliche AnordnungArt. 16 KLV
Ultraschall und LaboranalysenDie Hebamme kann Ultraschallkontrollen anordnen und die nötigen Analysen veranlassenArt. 16 Abs. 2 und 3 KLV
Herztonüberwachung (CTG) vor der GeburtBei entsprechender Indikation in der RisikoschwangerschaftArt. 13 Bst. c, Art. 16 KLV
GeburtsvorbereitungCHF 150 an einen Kurs oder an ein Gespräch zu Geburt, Wochenbett und StillvorbereitungArt. 14 KLV
GeburtZu Hause, im Geburtshaus oder im SpitalArt. 29 KVG
Wochenbett zu Hause, erste 56 TageBis 16 Hausbesuche nach Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, Kaiserschnitt und beim ersten Kind, sonst bis 10; in den ersten 10 Tagen zusätzlich bis 5 Zweitbesuche am selben TagArt. 16 Abs. 1 Bst. c KLV
Weitere HausbesucheAuf ärztliche Anordnung, auch nach dem 56. TagArt. 16 KLV, BAG
Unterstützung beim StillenDrei SitzungenArt. 15 KLV
Kontrolle nach der GeburtEine Untersuchung zwischen der 6. und der 10. WocheArt. 13 Bst. e, Art. 16 KLV
Nach einer Fehlgeburt ab der 13. bis zur vollendeten 23. WocheBis 10 Hausbesuche, weitere auf ärztliche AnordnungArt. 16 KLV

Stand KLV vom 1. August 2026. Welche Ultraschalle und Tests in der Schwangerschaft bezahlt werden, steht im Ratgeber Schwangerschaft.

Art. 13 KLVArt. 14 KLVArt. 15 KLVArt. 16 KLVArt. 29 KVGBAG Mutterschaft

Was zahlst du selbst für die Hebamme?

Für die besonderen Leistungen bei Mutterschaft darf die Kasse keine Kostenbeteiligung erheben (Art. 64 Abs. 7 Bst. a KVG). Für die Hebamme zahlst du darum weder Franchise noch Selbstbehalt, auch nicht für Kontrollen vor der 13. Schwangerschaftswoche (BAG). Ärztlich angeordnete Hausbesuche der Hebamme nach den ersten 56 Tagen gelten laut BAG ebenfalls als Leistungen bei Mutterschaft und sind von der Kostenbeteiligung befreit. Gebärst du im Spital, zahlst du auch keinen Spitalbeitrag (Art. 104 Abs. 2 KVV).

Art. 64 KVGBAG MutterschaftArt. 104 KVV

Selbst zahlst du, was über die Liste hinausgeht. Dazu gehört der Betrag, um den ein Geburtsvorbereitungskurs die CHF 150 der Grundversicherung übersteigt (Art. 14 KLV), und ein Rückbildungskurs, den die Grundversicherung nicht zahlt (CONCORDIA). Für weitere Hausbesuche im Wochenbett brauchst du eine ärztliche Anordnung, sonst zahlt die Kasse sie nicht (Art. 16 KLV). Dazu kann der Pikettdienst der Hebamme kommen, der im nächsten Abschnitt erklärt ist.

Art. 14 KLVCONCORDIA RückbildungArt. 16 KLV→ Franchise-Rechner

Für andere Behandlungen in der Schwangerschaft gelten eigene Fristen: ohne Kostenbeteiligung erst ab der 13. Woche bis acht Wochen nach der Geburt (Art. 64 Abs. 7 Bst. b KVG). Was das Kostendämpfungspaket 2 daran ändern soll, steht im Ratgeber Schwangerschaft.

Art. 64 KVGAS 2026 294 (Kostendämpfungspaket 2)

Pikettdienst: Was die Krankenkasse nicht zahlt

Von den Leistungen der Hebamme zu unterscheiden ist ihre Bereitschaft. Weil sich Geburt und Spitalaustritt nur beschränkt planen lassen, kann es bei Hausgeburten und im Wochenbett nötig sein, dass eine im Voraus bestimmte Hebamme rund um die Uhr erreichbar ist, das sogenannte Pikett. Diese Bereitschaft ist laut Zürcher Regierungsrat eine Zusatzleistung, welche die Grundversicherung nicht deckt: Übernimmt sie weder eine Zusatzversicherung noch die Wohngemeinde, zahlst du sie selbst. Weder Bundesrecht noch Zürcher Recht sehen eine Grundlage für die Abgeltung vor.

Regierungsrat ZH, RRB 356/2026

Wer das Pikett zahlt, hängt vom Wohnort ab. Im Kanton Zürich entschädigt laut Regierungsrat die grosse Mehrheit der Gemeinden, darunter die Städte Zürich und Winterthur, freipraktizierenden Hebammen den Pikettdienst; die Anfrage im Kantonsrat nennt 86 % der Gemeinden, in den übrigen tragen die Familien die Kosten. Wenige Kantone wie Graubünden oder Basel-Stadt entschädigen das Pikett selbst, der Kanton Bern hat dafür keine kantonale Regelung (Regierungsrat Zürich). Frag deine Hebamme vor der Geburt, ob sie ein Pikettgeld verlangt, und deine Gemeinde, ob sie es übernimmt.

Regierungsrat ZH, RRB 356/2026

Wer gilt als Hebamme, und brauchst du eine Überweisung?

Bezahlt werden Hebammen, die nach Art. 45 KVV zugelassen sind, und Organisationen der Hebammen nach Art. 45a KVV (Art. 16 KLV). Zugelassen wird, wer eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Hebamme hat, zwei Jahre praktische Tätigkeit bei einer zugelassenen Hebamme, in der Geburtsabteilung eines Spitals oder in einer Organisation der Hebammen nachweist und die Qualitätsanforderungen erfüllt (Art. 45 KVV). Unter den zugelassenen Leistungserbringern wählst du für ambulante Behandlungen frei (Art. 41 Abs. 1 KVG). Eine Hebamme in deiner Nähe findest du über die Hebammensuche des Schweizerischen Hebammenverbands, nach Kanton geordnet, mit Angeboten von der Schwangerenvorsorge bis zur Rückbildung.

Art. 16 KLVArt. 45 KVVArt. 45a KVVArt. 41 KVGHebammensuche SHV

Eine ärztliche Überweisung braucht die Hebamme für ihre Grundleistungen nicht: Sie darf etwa alle sieben Kontrollen einer normalen Schwangerschaft selbst durchführen (Art. 16 KLV). Bist du in einem Hausarzt- oder HMO-Modell, gelten zusätzlich die Bedingungen deiner Kasse. Bei der CSS sind Hebammen im Hausarztmodell von der Überweisungspflicht ausgenommen, im Hausarztmodell von Visana gilt eine Ausnahme für die Geburtshilfe. Prüf die Regeln deines Modells, bevor du die Hebamme ohne Überweisung aufsuchst.

Art. 16 KLVCSS HausarztmodellVisana Hausarztmodell→ Versicherungsmodelle vergleichen

Geburt zu Hause, im Geburtshaus oder im Spital

Die Grundversicherung zahlt die Entbindung zu Hause, im Spital oder im Geburtshaus, jeweils mit der Geburtshilfe durch Ärztin, Arzt oder Hebamme (Art. 29 Abs. 2 Bst. b KVG). Geburtshäuser sind eigene Leistungserbringer (Art. 35 Abs. 2 Bst. i KVG), und für sie gilt die Spitalliste wie für Spitäler: Du wählst unter den Geburtshäusern auf der Liste deines Wohnkantons oder des Standortkantons, bezahlt wird höchstens der Tarif, der in deinem Wohnkanton gilt (Art. 41 Abs. 1bis und 1ter KVG).

Art. 29 KVGArt. 35 KVGArt. 41 KVG

Steht ein Geburtshaus auf keiner Spitalliste, zahlen einzelne Zusatzversicherungen einen Beitrag, ÖKK ELTERN etwa 90 % bis CHF 1’000 pro Geburt. Wer ambulant oder zu Hause gebärt, erhält bei der CONCORDIA aus der Spitalzusatzversicherung eine einmalige Auszahlung. Nach einer Hausgeburt oder ambulanten Geburt kann die Hebamme die Betreuung im Wochenbett mit den Hausbesuchen der Grundversicherung übernehmen (Art. 16 KLV).

ÖKKCONCORDIA KinderwunschArt. 16 KLV→ Spitalzusatz vergleichen

Was ändert das Kostendämpfungspaket 2 für Hebammen?

Das Parlament hat am 21. März 2025 beschlossen, die Leistungen der Hebammen auszubauen. Nach dem neuen Art. 29 KVG sollen Hebammen Mutter und gesundes Kind im Wochenbett ambulant betreuen, unter Bedingungen des Bundesrates Analysen sowie Mittel und Gegenstände verordnen und Arzneimittel anwenden. Dazu kommen Untersuchungen, Behandlungen und Pflegeleistungen, die sie ab Beginn der Schwangerschaft mit oder ohne ärztliche Anordnung ambulant oder im Geburtshaus erbringen (AS 2026 294). Laut BAG können Hebammen damit mehr Leistungen in eigener Verantwortung erbringen, auch Leistungen bei Krankheit von Mutter und Kind.

AS 2026 294 (Kostendämpfungspaket 2)BAG Kostendämpfungspaket 2

In Kraft ist dieser Teil noch nicht. Der Bundesrat hat am 5. Juni 2026 nur einzelne andere Bestimmungen des Pakets auf den 1. Juli 2026 in Kraft gesetzt, die übrigen folgen später (AS 2026 294). Die dafür nötige Verordnungsänderung hat er am 26. November 2025 in die Vernehmlassung geschickt (BAG). Stand 25. Oktober 2026 gelten für die Hebamme deshalb weiterhin die Regeln aus Art. 16 KLV.

AS 2026 294 (Kostendämpfungspaket 2)BAG Kostendämpfungspaket 2Art. 16 KLV

Zusatzversicherung: Was es rund um die Hebamme zusätzlich gibt

Was über die Grundversicherung hinausgeht, zahlen Zusatzversicherungen sehr unterschiedlich (CONCORDIA). Die Grundversicherung zahlt keine Rückbildungskurse und an die Geburtsvorbereitung nur CHF 150, und zwar bei einer Hebamme (Art. 14 KLV, ÖKK). Einige Beispiele:

CONCORDIA KinderwunschCONCORDIA RückbildungArt. 14 KLVÖKK
Versicherer und ProduktLeistung laut Versicherer
CONCORDIA NATURA, NATURAplusGeburtsvorbereitung, die mehr als CHF 150 kostet oder nicht bei einer Hebamme stattfindet: 50 % bis CHF 200 pro Jahr; ab der vierten Sitzung zum Stillen 50 % bis CHF 200 pro Jahr; Beiträge an Rückbildungskurse
ÖKK ELTERNZusätzlich CHF 200 pro Schwangerschaft an Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastik; ärztlich verordnete Haushaltshilfe bis CHF 60 pro Tag, höchstens CHF 600 nach Spitalgeburt und CHF 840 nach Haus- oder ambulanter Geburt; Stillgeld CHF 150 nach zehn Wochen Stillzeit
ÖKK STARTÄrztlich verordnete Haushaltshilfe nach der Geburt CHF 40 pro Tag, bis CHF 400 pro Kalenderjahr
Atupri Intense75 % bis CHF 1’000 pro Jahr bei Geburt und Mutterschaft, etwa für Geburtsvorbereitungskurs, Geburtshaus, Rückbildungs- und Beckenbodengymnastik

Stand der Seiten am 25.10.2026, Beispiele ohne Wertung. Massgebend sind die Versicherungsbedingungen des jeweiligen Produkts.

CONCORDIACONCORDIA RückbildungÖKKAtupri Intense

Für Mutterschaftsleistungen haben die meisten Zusatzversicherungen eine Karenzfrist, also eine Wartezeit ab Abschluss, in der sie noch nicht zahlen (CONCORDIA). Wer erst in der Schwangerschaft abschliesst, bekommt für diese Geburt darum unter Umständen keine Leistungen; die Fristen einzelner Kassen stehen im Ratgeber Schwangerschaft. Dein Baby meldest du am besten schon vor der Geburt an, wie der Ratgeber zur Anmeldung des Babys erklärt.

CONCORDIA Kinderwunsch→ Prämien für die ganze Familie vergleichen

Häufige Fragen · mit Quellen

Weitere Fragen

Muss ich die Hebamme selbst bezahlen?

Nein, die Leistungen einer zugelassenen Hebamme nach Art. 16 KLV zahlt die Grundversicherung, ohne Franchise und Selbstbehalt. Selbst zahlst du, was darüber hinausgeht, etwa einen Pikettdienst, sofern ihn nicht deine Gemeinde oder eine Zusatzversicherung übernimmt.

Art. 16 KLVArt. 64 KVGRegierungsrat ZH, RRB 356/2026

Wie viele Hebammenbesuche zahlt die Krankenkasse nach der Geburt?

In den ersten 56 Tagen bis 10 Hausbesuche, nach einer Frühgeburt, einer Mehrlingsgeburt, einem Kaiserschnitt und beim ersten Kind bis 16. In den ersten 10 Tagen kommen bis 5 Zweitbesuche am selben Tag dazu; weitere Besuche brauchen eine ärztliche Anordnung.

Art. 16 KLVBAG Mutterschaft

Brauche ich für die Hebamme eine Überweisung?

Für ihre Grundleistungen nicht: Die Hebamme ist selbst Leistungserbringerin und darf etwa alle sieben Kontrollen einer normalen Schwangerschaft durchführen. In einem Hausarzt- oder HMO-Modell gelten die Bedingungen deiner Kasse; im Hausarztmodell der CSS etwa sind Hebammen von der Überweisungspflicht ausgenommen.

Art. 35 KVGArt. 16 KLVCSS Hausarztmodell

Zahlt die Krankenkasse eine Hausgeburt mit Hebamme?

Ja. Die Entbindung zu Hause mit Geburtshilfe durch die Hebamme gehört zu den Leistungen bei Mutterschaft, ohne Franchise und Selbstbehalt. Nicht gedeckt ist der Pikettdienst der Hebamme; je nach Wohnort übernimmt ihn die Gemeinde oder der Kanton, sonst zahlst du ihn selbst.

Art. 29 KVGArt. 64 KVGRegierungsrat ZH, RRB 356/2026

Zahlt die Krankenkasse die Rückbildung bei der Hebamme?

Die Grundversicherung nicht. Beiträge an Rückbildungskurse zahlen einzelne Zusatzversicherungen, etwa CONCORDIA NATURA, ÖKK ELTERN mit CHF 200 pro Schwangerschaft für Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastik oder Atupri Intense.

CONCORDIA RückbildungÖKKAtupri Intense

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