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Autounfall: Was tun? Polizei, Unfallprotokoll, Versicherung

Jede Aussage mit QuelleGeprüft am 19. Oktober 2026Redaktion knety

Die kurze Antwort

Nach einem Autounfall hältst du sofort an und sicherst die Unfallstelle. Ist jemand verletzt, sorgst du für Hilfe und rufst die Polizei, ausser bei kleinen Schürfungen oder Prellungen (Art. 51 SVG, Art. 55 VRV). Bei reinem Sachschaden genügt es, wenn der Verursacher die geschädigte Person sofort benachrichtigt und Namen und Adresse angibt; ist sie nicht erreichbar, muss er die Polizei rufen. Haltet den Hergang im Europäischen Unfallprotokoll fest: Die Unterschrift bestätigt nur die Tatsachen, kein Verschulden. Melde den Schaden sofort deiner Versicherung (Art. 38 VVG). Bei Fahrerflucht zahlt nachrangig der Nationale Garantiefonds.

Art. 51 SVGArt. 55 VRVNationales VersicherungsbüroArt. 38 VVGArt. 76 SVGArt. 52 VVV

Was musst du direkt nach dem Unfall tun?

  • Sofort anhalten und die Unfallstelle sichern (Art. 51 Abs. 1 SVG): Warnblinker an und das Pannensignal mindestens 50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem Auto aufstellen (Art. 23 Abs. 2 VRV).
  • Für Hilfe sorgen, wenn jemand verletzt ist; das gilt für alle Beteiligten und für Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist (Art. 51 Abs. 2 SVG). Polizei 117, Sanität 144, Feuerwehr 118.
  • Die Unfallstelle bei Verletzten nicht verlassen: Ohne Zustimmung der Polizei geht das nur, wenn du selbst Hilfe brauchst oder Hilfe oder die Polizei holst (Art. 51 Abs. 2 SVG).
  • Bis die Polizei kommt, die Lage nur verändern, um Verletzte zu schützen oder den Verkehr zu sichern, und die ursprüngliche Lage vorher auf der Strasse anzeichnen (Art. 56 Abs. 1 VRV).
  • Unfallstelle und Schäden fotografieren, Namen und Adressen von Zeuginnen und Zeugen notieren (Allianz Suisse, Zurich).
  • Vor Ort keine Schuld anerkennen und nichts bezahlen: AXA rät davon ab, und Zurich verbietet in den Bedingungen, Ansprüche des Geschädigten anzuerkennen oder Zahlungen zu leisten.
Art. 51 SVGArt. 23 VRVArt. 56 VRVTCS UnfallprotokollAllianz Suisse AutounfallZurich UnfallprotokollAXA AuffahrunfallZurich AVB

Das Pannensignal muss im Auto leicht erreichbar sein (Art. 23 Abs. 1 VRV). Warnweste und Verbandskasten sind in der Schweiz laut Allianz Suisse nicht Pflicht, helfen aber.

Art. 23 VRVAllianz Suisse Autounfall

Wann musst du die Polizei rufen?

SituationPolizei?Grundlage
Jemand hat äussere Verletzungen, oder es ist mit inneren Verletzungen zu rechnenJa, sofortArt. 51 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 1 VRV
Nur kleine Schürfungen oder PrellungenNein, aber Namen und Adresse angebenArt. 55 Abs. 2 VRV
Nur Sachschaden, die geschädigte Person ist daNein, Namen und Adresse angebenArt. 51 Abs. 3 SVG
Nur Sachschaden, die geschädigte Person ist nicht erreichbar, etwa beim parkierten AutoJa, unverzüglichArt. 51 Abs. 3 SVG
Eine Gefahr lässt sich nicht sofort beseitigen, etwa auslaufendes ÖlJa, sofortArt. 54 Abs. 2 VRV
Eine geschädigte Person will die Polizei beiziehen, obwohl keine Pflicht bestehtDie anderen müssen mitwirken, bis die Polizei sie entlässtArt. 56 Abs. 2 VRV
Zusammenstoss mit einem WildtierJa, Polizei oder Wildhut (Kanton Aargau: immer über 117)AXA, Allianz Suisse, Zurich
Die Gegenseite flüchtet oder will das Unfallprotokoll nicht ausfüllenJaZurich, Nationales Versicherungsbüro

Laut Allianz Suisse muss die Polizei auch kommen, wenn ihr euch nicht einig seid oder ausländische Fahrzeuge beteiligt sind. Bei Unfällen, die nach Art. 51 SVG zu melden sind, nimmt die Polizei den Tatbestand auf; in anderen Fällen, wenn eine beteiligte Person es verlangt (Art. 56 Abs. 1bis VRV).

Art. 51 SVGArt. 54 VRVArt. 55 VRVArt. 56 VRVAXA AuffahrunfallAllianz Suisse AutounfallZurich AVBZurich UnfallprotokollNVB Merkblatt Unfall im AuslandKanton Aargau

Wer bei einem Unfall seine Pflichten verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 92 Abs. 1 SVG). Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen verletzt oder getötet hat und flieht (Art. 92 Abs. 2 SVG). Merkst du erst später, dass du an einem Unfall beteiligt warst oder gewesen sein könntest, musst du unverzüglich an die Unfallstelle zurückkehren oder dich beim nächsten Polizeiposten melden (Art. 56 Abs. 4 VRV).

Art. 92 SVGArt. 56 VRV

Wie füllst du das Europäische Unfallprotokoll aus?

Das Europäische Unfallprotokoll ist ein einheitliches Formular, das den Hergang, die Personalien beider Seiten und die Schäden festhält. Weil in allen Sprachen dieselben Fragen stehen, kannst du es in jeder Sprache ausfüllen. Pro Unfall füllt ihr laut TCS ein Protokoll aus, bei drei beteiligten Fahrzeugen zwei. Du bekommst es bei der Polizei oder bei deiner Versicherung, meist kostenlos (TCS, Nationales Versicherungsbüro). Fülle es direkt am Unfallort aus, so genau wie möglich, mit einer Skizze und den Namen und Adressen allfälliger Zeugen; Fotos werden empfohlen (Nationales Versicherungsbüro, Zurich).

TCS UnfallprotokollNationales VersicherungsbüroZurich Unfallprotokoll

Alle Beteiligten unterschreiben das Protokoll. Mit der Unterschrift anerkennst du kein Verschulden, sondern nur, dass die eingetragenen oder angekreuzten Tatsachen stimmen; die Gegenpartei erhält das mitunterzeichnete Doppel (Nationales Versicherungsbüro). Vergiss den mittleren Teil nicht, in dem du die Varianten des Unfallhergangs ankreuzt. Die Rückseite kannst du zu Hause in Ruhe ausfüllen; das Original schickst du an deine Versicherung (TCS, Zurich). Weigert sich die Gegenseite, das Protokoll auszufüllen, ruf die Polizei.

Nationales VersicherungsbüroNVB Merkblatt Unfall im AuslandTCS UnfallprotokollZurich Unfallprotokoll
  • Name und Adresse der Gegenpartei und weiterer Beteiligter
  • Name und Adresse der Zeuginnen und Zeugen
  • Versicherer und Policennummer der Gegenpartei, im Ausland auch die Nummer der Grünen Karte
  • Kontrollschild, beim Anhänger auch dessen Kontrollschild
  • Angaben aus dem Fahrzeugausweis, etwa Halterin oder Halter
  • Genauer Unfallort und eine Beschreibung des Hergangs mit Skizze und Fotos der Fahrzeuge in unveränderter Stellung
NVB Merkblatt Unfall im Ausland

Wann und wie meldest du den Unfall der Versicherung?

Sofort. Das Gesetz verlangt, dass du den Versicherer benachrichtigst, sobald du vom Ereignis und deinem Anspruch Kenntnis hast; der Vertrag kann eine schriftliche Anzeige verlangen (Art. 38 Abs. 1 VVG). Eine Frist in Tagen nennt das Gesetz nicht, die Bedingungen sprechen von «sofort» (Generali) oder «unverzüglich» (Allianz Suisse, Zurich). Verletzt du die Anzeigepflicht schuldhaft, darf der Versicherer die Entschädigung um den Betrag kürzen, um den sie bei rechtzeitiger Anzeige kleiner gewesen wäre (Art. 38 Abs. 2 VVG). Laut AXA muss jeder beteiligte Lenker den Unfall seiner Haftpflichtversicherung melden, auch wer nicht schuld ist.

Art. 38 VVGGenerali AVBAllianz Suisse ABZurich AVBAXA Auffahrunfall
  • Schaden möglichst klein halten und, wenn keine Gefahr im Verzug ist, die Weisungen des Versicherers einholen (Art. 38a VVG).
  • Am beschädigten Auto nichts verändern, bevor der Schaden ermittelt ist, ausser zur Schadenminderung (Art. 38b VVG). Generali und Zurich wollen das Auto vor der Reparatur besichtigen können.
  • Auf Verlangen jede Auskunft geben, die zur Klärung dient (Art. 39 VVG); Allianz Suisse verlangt die Unterlagen innert 20 Tagen nach schriftlicher Aufforderung.
  • Nichts beschönigen: Teilst du zur Täuschung Tatsachen falsch mit oder verschweigst sie, ist der Versicherer an den Vertrag nicht mehr gebunden (Art. 40 VVG).
Art. 38a VVGArt. 38b VVGGenerali AVBZurich AVBArt. 39 VVGAllianz Suisse ABArt. 40 VVG

Fällig wird die Leistung vier Wochen, nachdem der Versicherer die Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann (Art. 41 Abs. 1 VVG). Deine Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren fünf Jahre nach dem Ereignis, das die Leistungspflicht begründet (Art. 46 Abs. 1 VVG). Ansprüche gegen den Unfallverursacher verjähren nach den Regeln über unerlaubte Handlungen (Art. 83 Abs. 1 SVG): drei Jahre, nachdem du vom Schaden und vom Ersatzpflichtigen erfahren hast, spätestens zehn Jahre und bei Körperverletzung zwanzig Jahre nach dem Unfall (Art. 60 Abs. 1 und 1bis OR). Ist der Unfall zugleich eine Straftat, verjährt der Anspruch frühestens, wenn auch die Strafverfolgung verjährt ist (Art. 60 Abs. 2 OR).

Art. 41 VVGArt. 46 VVGArt. 83 SVGArt. 60 OR

Wer zahlt welchen Schaden?

Stossen zwei Autos zusammen, gilt für den Sachschaden: Bezahlen muss, wer schuld ist, genauer dessen Haftpflichtversicherung (AXA). Für den Sachschaden einer Halterin oder eines Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn ihn oder eine Person, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder sein Fahrzeug fehlerhaft war (Art. 61 Abs. 2 SVG). Deinen Schaden forderst du direkt beim Haftpflichtversicherer der Gegenseite (Art. 65 Abs. 1 SVG). Hast du eine Vollkasko, kann sie deinen Schaden in der Regel zuerst übernehmen und danach auf den Versicherer des Verursachers Rückgriff nehmen (Nationales Versicherungsbüro).

AXA AuffahrunfallArt. 61 SVGArt. 65 SVGNVB Merkblatt Unfall im AuslandGenerali AVB
FallWer zahlt den Schaden an deinem Auto?
Die Gegenseite ist schuldIhre Haftpflicht; vorab allenfalls deine Vollkasko, die danach Rückgriff nimmt
Du bist schuldDeine Vollkasko, falls abgeschlossen; die Teilkasko zahlt selbstverschuldete Kollisionen nicht. Den Schaden der anderen zahlt deine Haftpflicht
Verursacher unbekannt oder geflüchtetDeine Vollkasko; sonst nachrangig der Nationale Garantiefonds
WildunfallDie Teilkasko

Ein unterzeichnetes Unfallprotokoll oder ein Polizeirapport helfen bei der Schuldfrage. Abschliessend beurteilen sie das Strassenverkehrsrecht, die Strafuntersuchungsbehörden und die Gerichte (AXA).

AXA AuffahrunfallArt. 61 SVGArt. 76 SVG→ Vollkasko-Check: Lohnt sich die Vollkasko noch?→ Verkehrsrechtsschutz bei Streit um die Schuld

Fahrerflucht: Wer zahlt, wenn der Verursacher unbekannt ist?

Ruf bei Fahrerflucht sofort die Polizei: Der Nationale Garantiefonds (NGF) verlangt eine Bestätigung, dass ein Polizeirapport erstellt wurde (Art. 52 Abs. 1 VVV). Der NGF deckt Schäden, die in der Schweiz durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge verursacht werden (Art. 76 Abs. 3 SVG). Er zahlt aber nur nachrangig: Seine Leistungspflicht entfällt, soweit du Leistungen aus einer Schadens- oder Sozialversicherung beanspruchen kannst (Art. 76 Abs. 6 SVG), also zum Beispiel aus deiner Vollkasko.

Art. 52 VVVArt. 76 SVGNationaler GarantiefondsNVB Merkblatt Unfall im Ausland
  • Melde den Schaden unverzüglich dem NGF und gib alles an, was zum Verursacher führen kann (Art. 52 Abs. 1 VVV). Verletzt du diese Meldepflicht schuldhaft, kann die Entschädigung gekürzt werden (Art. 52 Abs. 2 VVV).
  • Bei Sachschäden durch unbekannte Fahrzeuge trägst du CHF 1’000 Selbstbehalt pro geschädigte Person (Art. 52 Abs. 3 VVV).
  • Der Selbstbehalt entfällt, wenn der Schädiger aus demselben Ereignis für einen erheblichen Personenschaden haftet. Erheblich ist ein Personenschaden laut NGF, wenn er nach objektiven Massstäben einen Arzt- oder Spitalbesuch nötig macht.
  • Hat der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung, muss der NGF vorleisten (Art. 52 Abs. 4 VVV).
Art. 52 VVVNationaler Garantiefonds

Ersatzauto und Bonus nach dem Unfall

Ob dir deine eigene Versicherung ein Ersatzauto zahlt, hängt von deinem Vertrag ab. Bei Zurich schliesst die Kasko den Nutzungsausfall ausdrücklich aus. Zurich stellt bei Abwicklung über einen Help Point ein Ersatzfahrzeug, einen ÖV- oder einen Taxi-Gutschein ohne Extrakosten; ein Auto derselben Kategorie gibt es nur mit einer Assistance-Deckung mit Ersatzfahrzeug. Allianz Suisse zahlt bei Reparatur in einer Partnergarage einen Ersatzwagen bis CHF 500, für die Garage deiner Wahl braucht es den Zusatz «Miet-/Ersatzwagen». AXA bietet einen Zusatz Ersatzfahrzeug an, dessen Mietdauer von der Versicherungssumme abhängt. Klär vor dem Mieten ab, wer die Kosten übernimmt.

Zurich AVBZurich Help PointAllianz Suisse VollkaskoAXA Ersatzfahrzeug

Zahlt deine Haftpflicht einen Schaden oder deine Vollkasko einen Kollisionsschaden, steigt die Prämienstufe in der betroffenen Versicherung bei Allianz Suisse, Generali und AXA um vier Stufen, bei der Mobiliar um fünf. Muss deine Haftpflicht zahlen, obwohl dich kein Verschulden trifft, erhöhen Allianz Suisse und Generali die Haftpflichtstufe nicht; Generali korrigiert auch die Kollisionsstufe, wenn die Gegenseite deinen Kaskoschaden zu 100 % bezahlt hat. Zahlst du den Betrag innert 30 Tagen zurück, bleibt die Stufe bei Allianz Suisse, Generali, AXA und Mobiliar unverändert; bei Allianz Suisse und Generali läuft die Frist ab der Mitteilung, dass der Schaden erledigt ist.

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Häufige Fragen · mit Quellen

Weitere Fragen

Muss ich bei einem Blechschaden die Polizei rufen?

Nein, wenn nur Sachschaden entstanden ist und du die geschädigte Person sofort benachrichtigst und Namen und Adresse angibst (Art. 51 Abs. 3 SVG). Laut AXA braucht es bei unstrittiger Schuld und Bagatellschaden keine Polizei, das Unfallprotokoll aber schon. Will eine geschädigte Person die Polizei beiziehen, müssen die anderen mitwirken, bis die Polizei sie entlässt (Art. 56 Abs. 2 VRV).

Art. 51 SVGAXA AuffahrunfallArt. 56 VRV

Ist die Unterschrift auf dem Unfallprotokoll ein Schuldeingeständnis?

Nein. Mit der Unterschrift bestätigst du nur, dass die eingetragenen oder angekreuzten Tatsachen stimmen, nicht ein Verschulden (Nationales Versicherungsbüro). Eine Schuld solltest du vor Ort trotzdem nicht anerkennen (AXA).

Nationales VersicherungsbüroAXA Auffahrunfall

Wie schnell muss ich einen Autounfall der Versicherung melden?

Sobald du davon weisst (Art. 38 VVG); die Bedingungen sagen «sofort» oder «unverzüglich». Meldest du schuldhaft zu spät, darf der Versicherer die Entschädigung um den Betrag kürzen, um den der Schaden bei rechtzeitiger Meldung kleiner gewesen wäre.

Art. 38 VVGGenerali AVBAllianz Suisse ABZurich AVB

Wer zahlt bei Fahrerflucht?

Zuerst deine eigene Versicherung, etwa die Vollkasko. Bleibt ein Schaden ungedeckt, zahlt nachrangig der Nationale Garantiefonds, aber nur mit Polizeirapport und bei Sachschaden mit CHF 1’000 Selbstbehalt (Art. 76 SVG, Art. 52 VVV).

Art. 76 SVGArt. 52 VVVNationaler Garantiefonds

Was tun nach einem Autounfall im Ausland?

Das Europäische Unfallprotokoll ausfüllen, laut Zurich am besten jede Seite in ihrer eigenen Sprache, und bei Verletzten, Fahrerflucht oder wenn die Gegenseite nicht mitmacht, die Polizei rufen. Unterschreib kein Dokument in einer Sprache, die du nicht verstehst, und melde den Unfall rasch deiner Versicherung. Die Auskunftsstelle des Nationalen Versicherungsbüros erreichst du unter 0800 831 831, aus dem Ausland unter +41 44 628 89 30.

NVB Merkblatt Unfall im AuslandZurich Unfallprotokoll

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