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Krankenkasse im Ruhestand: Unfall, Franchise, Zusatzversicherung

Jede Aussage mit QuelleGeprüft am 19. Oktober 2026Redaktion knety

Die kurze Antwort

Mit der Pensionierung endet die Unfallversicherung des Arbeitgebers am 31. Tag nach dem letzten Tag mit Lohnanspruch (Art. 3 UVG). Danach deckt die Krankenkasse Unfälle von Gesetzes wegen; melde ihr das innert eines Monats nach dem Hinweis des Arbeitgebers (Art. 8 KVG, Art. 11 KVV). Wegen des Alters wird die Grundversicherung nicht teurer: Erwachsene zahlen bei gleicher Kasse, Region, Franchise, gleichem Modell und gleicher Unfalldeckung dieselbe Prämie (Art. 61 KVG), und jede Kasse muss dich ohne Gesundheitsfragen aufnehmen. Anders die Zusatzversicherung: Sie darf dich ablehnen, und ihre Prämie hängt vom Alter ab (BAG).

Art. 3 UVGArt. 8 KVGArt. 11 KVVArt. 61 KVGArt. 5 KVAGPriminfo FAQBAG

Was passiert mit der Unfallversicherung bei der Pensionierung?

Solange du angestellt bist, versichert dich der Arbeitgeber nach dem Unfallversicherungsgesetz. Diese Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem dein Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG). Rentnerinnen und Rentner, die nicht mehr angestellt sind, sind laut BAG nicht obligatorisch nach UVG versichert und müssen sich im Rahmen der Krankenkasse gegen Unfälle versichern. Das geschieht von Gesetzes wegen: Unfälle sind über die Krankenkasse gedeckt, sobald die Unfalldeckung nach UVG ganz oder teilweise aufhört (Art. 8 Abs. 2 KVG). Eine Lücke entsteht also nicht, auch wenn du die Meldung vergisst.

Art. 3 UVGBAG UnfalldeckungArt. 8 KVG

Melden musst du es trotzdem. Der Arbeitgeber muss dich vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich darauf hinweisen, dass du die Krankenkasse informieren musst, und du hast danach einen Monat Zeit dafür (Art. 11 Abs. 2 KVV). Die KPT etwa bittet um Meldung innert 31 Tagen nach dem letzten Arbeitstag; wer den Einschluss vergisst, zahlt dort die Prämien für die Unfalldeckung rückwirkend nach. Hattest du die Unfalldeckung sistiert, fällt der Abzug dafür weg; er beträgt höchstens 7 % der Prämie (Art. 91a KVV). Im Schnitt aller Kassen und Prämienregionen macht die Unfalldeckung 2027 für Erwachsene im Standardmodell mit Franchise CHF 300 CHF 38.53 pro Monat aus (BAG-Prämiendaten 2027).

Art. 11 KVVKPTArt. 91a KVVBAG-Prämiendaten 2027→ Prämien mit Unfalldeckung vergleichen

Willst du in den ersten Monaten den Schutz der Unfallversicherung behalten, kannst du ihn mit einer Abredeversicherung um bis zu sechs Monate verlängern; jeder Unfallversicherer muss diese Möglichkeit bieten (Art. 3 Abs. 3 UVG). Bei der Suva kostet sie CHF 65 pro Monat, und Abschluss und Zahlung müssen innert der 31 Tage erfolgen. Sie zahlt Behandlungen ohne Franchise und Selbstbehalt. Ein Taggeld gibt es nach der Pensionierung aber nicht mehr: Unfälle nach dem Rückzug aus dem Arbeitsmarkt lösen laut Suva keinen Anspruch auf Taggeld aus.

Art. 3 UVGSuva

Ein Unfall aus der Zeit deiner Anstellung bleibt Sache des Unfallversicherers: Er zahlt auch für Rückfälle und Spätfolgen (Art. 11 UVV), also auch, wenn eine alte Verletzung nach der Pensionierung wieder behandelt werden muss.

Art. 11 UVV

Was gilt, wenn du nach der Pensionierung weiterarbeitest?

Das Unfallversicherungsgesetz knüpft an die Anstellung an, nicht an das Alter: Versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer (Art. 1a UVG), laut BAG jede in der Schweiz beschäftigte Person. Arbeitest du nach der Pensionierung angestellt weiter, bist du bei der Arbeit über den Arbeitgeber versichert. Gegen Freizeitunfälle gilt das nur, wenn du bei diesem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche arbeitest (Art. 13 UVV). Dann kannst du die Unfalldeckung der Krankenkasse erneut sistieren (Art. 8 Abs. 1 KVG), frühestens ab dem Folgemonat nach deinem schriftlichen Antrag (Art. 11 Abs. 1 KVV). Mit einem kleineren Pensum bleibt sie in der Krankenkasse eingeschlossen, und Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten dann als Berufsunfälle.

Art. 1a UVGBAG UnfallversicherungArt. 13 UVVArt. 8 KVGArt. 11 KVV

Wird die Grundversicherung im Alter teurer?

Nicht wegen des Alters. Der Versicherer erhebt von seinen Versicherten die gleichen Prämien; tiefer sein müssen sie nur für Kinder und junge Erwachsene (Art. 61 Abs. 1 und 3 KVG). Eine 30-jährige und ein 80-jähriger zahlen bei derselben Kasse, in derselben Prämienregion, mit derselben Franchise, demselben Modell und derselben Unfalldeckung also dieselbe Prämie. Die mittlere Prämie für Erwachsene beträgt 2027 CHF 487.60 pro Monat, 4,9 % mehr als 2026 (BAG). Die Prämie steigt also mit den Kosten aller Versicherten, nicht mit deinem Geburtstag.

Art. 61 KVGBAG, 29.09.2026BAG Prämienverbilligung

Auch beim Wechsel spielt das Alter keine Rolle. Jede Kasse muss in ihrem Tätigkeitsgebiet jede versicherungspflichtige Person aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG), laut BAG vorbehaltlos und ohne Wartefrist, ungeachtet von Alter und Gesundheitszustand. Kündigen kannst du auf Ende Jahr; die Kündigung muss bis 30. November bei der Kasse eingetroffen sein (Art. 7 KVG). Auf Ende Juni wechseln kannst du nur im Standardmodell mit der ordentlichen Franchise CHF 300, die Kündigung muss dann bis 31. März eintreffen (BAG). Deine Zusatzversicherung darf die bisherige Kasse nicht kündigen, nur weil du die Grundversicherung wechselst (Art. 7 Abs. 8 KVG).

Art. 5 KVAGBAGArt. 7 KVG→ Kündigungsvorlage Grundversicherung

Welche Franchise passt im Alter?

Rechnerisch hängt es an einer Grenze: Gewährt deine Kasse den gesetzlichen Höchstrabatt, ist die Franchise CHF 2’500 günstiger, solange deine Arzt-, Spital- und Medikamentenkosten im Jahr unter rund CHF 2’000 bleiben; darüber ist die Franchise CHF 300 günstiger. Die Grenze folgt aus dem Höchstrabatt von 70 % des zusätzlichen Risikos (Art. 95 Abs. 2bis KVV) und dem Selbstbehalt von 10 % bis CHF 700 (Art. 103 KVV). Mit dem Alter steigen die Kosten deutlich: 2025 rechneten die Kassen je versicherte Person bei den 66- bis 70-Jährigen im Schnitt CHF 7’826 ab, bei den 81- bis 85-Jährigen CHF 14’204 (BAG).

Art. 95 KVVArt. 103 KVVBAG Leistungen 2025
AlterLeistungen je Person 2025 (Schnitt)Anteil mit mehr als CHF 2’000
61 bis 65CHF 6’30355 %
66 bis 70CHF 7’82663 %
71 bis 75CHF 9’76671 %
76 bis 80CHF 11’85978 %
81 bis 85CHF 14’20483 %
86 bis 90CHF 17’13487 %
über 90CHF 22’09991 %

Bruttoleistungen der Grundversicherung je versicherte Person nach Behandlungsdatum, Geschäftsjahr 2025, Stichtag 30.04.2026 (BAG, Tabelle 2.1). Die Kosten sind laut BAG extrem schief verteilt; der Anteil zeigt darum besser als der Schnitt, wie viele Versicherte über der Grenze liegen.

BAG Leistungen 2025→ Franchise-Rechner

Die Statistik ersetzt deine eigene Rechnung nicht. Schau, wie viel Arzt-, Spital- und Medikamentenkosten deine Kasse im letzten Jahr abgerechnet hat, und vergleiche mit der Grenze. Eine tiefere Franchise gilt ab 1. Januar, wenn deine Mitteilung bis 30. November bei der Kasse eingetroffen ist; eine höhere Franchise kannst du nur auf den Beginn eines Kalenderjahres wählen (Art. 94 KVV mit Art. 7 KVG). Im Spital zahlst du als Erwachsene oder Erwachsener zusätzlich zu Franchise und Selbstbehalt CHF 15 pro Tag (Art. 104 KVV).

Art. 94 KVVArt. 7 KVGArt. 104 KVV

Hausarzt, HMO oder Telmed: Was gilt im Alter?

In einem Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell beschränkst du die Wahl der Ärztinnen und Ärzte; die Kasse zahlt dann nur Leistungen, die diese ausführen oder veranlassen, die gesetzlichen Pflichtleistungen bleiben aber versichert (Art. 41 Abs. 4 KVG). Eine Altersgrenze gibt es dafür nicht: Die Modelle stehen allen Versicherten mit Wohnsitz im Gebiet offen, in dem die Kasse sie anbietet (Art. 100 Abs. 1 KVV). In ein solches Modell wechselst du jederzeit, zurück ins Standardmodell oder zu einer anderen Kasse nur auf Ende Jahr (Art. 100 Abs. 2 und 3 KVV). Hast du eine feste Hausärztin, prüfe vor dem Wechsel, ob sie im Modell vorgesehen ist. Kombiniert mit einer hohen Franchise darf die Prämie nicht unter 50 % der ordentlichen Prämie mit Unfalldeckung fallen (Art. 90c KVV).

Art. 41 KVGArt. 100 KVVArt. 90c KVV→ Modelle für dein Profil vergleichen

Zusatzversicherung im Alter: behalten, wechseln oder kündigen?

Bei der Zusatzversicherung gelten andere Regeln. Ihre Prämien hängen laut BAG von Gesundheitszustand, Alter und Geschlecht ab, und der Versicherer kann einen Antrag ablehnen oder Vorbehalte anbringen. Priminfo, die Prämienseite des Bundes, hält deshalb fest: Eine gekündigte Zusatzversicherung lässt sich nicht in jedem Fall neu abschliessen; das betrifft Menschen ab einem gewissen Alter, genannt werden 55 bis 65 Jahre, oder mit schlechter Gesundheit. Auch die FINMA schreibt, dass ältere oder chronisch kranke Menschen ihre Versicherungsdeckung kaum mehr wechseln können.

BAGPriminfoFINMA-Faktenblatt

Dafür bist du vor einer Kündigung durch den Versicherer geschützt: In der Zusatzversicherung zur Krankenversicherung stehen das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall nur dir als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer zu (Art. 35a Abs. 4 VVG). Du selbst kannst auf Ende des dritten oder eines späteren Jahres mit drei Monaten Frist kündigen, ausser der Vertrag erlaubt es früher (Art. 35a Abs. 1 und 2 VVG). Willst du wechseln, kündige laut FINMA erst, wenn der neue Versicherer deine Zusatzversicherung bestätigt hat; so entsteht keine Lücke.

Art. 35a VVGFINMA

Wie stark die Prämie mit dem Alter steigt, regelt jeder Versicherer in seinen Bedingungen. Bei Helsana etwa sind die Tarife der Zusatzversicherungen in Fünf-Jahres-Gruppen bis höchstens zur Gruppe 91+ gegliedert, und der Wechsel in eine höhere Gruppe führt in der Regel zu einer Prämienerhöhung. Für über 65-Jährige beträgt die Prämie dort höchstens das Dreifache der Prämie für 30-Jährige, für über 70-Jährige höchstens das Vierfache (Helsana AVB, Ausgabe 1. Januar 2027). Die FINMA genehmigt die Tarife und prüft, dass sie nicht missbräuchlich hoch sind. Bei Produkten, die nicht mehr verkauft werden, hast du laut FINMA das Recht, in andere Versicherungslösungen zu wechseln, die noch neue Versicherte aufnehmen.

Helsana AVBFINMA-Faktenblatt

Prämienverbilligung und Ergänzungsleistungen im Alter

Reicht die Rente nicht für die Prämie, hilft der Wohnkanton mit der Prämienverbilligung (Art. 65 KVG). Er bestimmt, wer Anspruch hat und ob du einen Antrag stellen musst; manche Kantone verbilligen ohne Antrag (BAG). Beziehst du Ergänzungsleistungen zur AHV, rechnet die EL einen Betrag für die Grundversicherung als Ausgabe an: Er entspricht der kantonalen oder regionalen Durchschnittsprämie mit Unfalldeckung, höchstens aber deiner tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG). Diesen Betrag zahlt die EL-Stelle direkt an die Krankenkasse (Art. 21a ELG). Ergänzungsleistungen gibt es nur, wenn dein Reinvermögen unter CHF 100’000 liegt, für Ehepaare unter CHF 200’000; die selbst bewohnte Liegenschaft zählt nicht dazu (Art. 9a ELG).

Art. 65 KVGBAG PrämienverbilligungArt. 10 ELGArt. 21a ELGArt. 9a ELG→ Prämienverbilligung je Kanton

Die Ergänzungsleistungen vergüten ausserdem die Kostenbeteiligung nach KVG (Art. 14 Abs. 1 Bst. g ELG), laut Merkblatt der AHV/IV Franchise und Selbstbehalt bis CHF 1’000 im Jahr; die Einzelheiten regeln die Kantone. Mit der ordentlichen Franchise CHF 300 und dem Selbstbehalt bis CHF 700 sind das genau CHF 1’000 (Art. 103 KVV). Mit einer höheren Franchise kann ein Teil der Kostenbeteiligung an dir hängen bleiben, während die EL bei der Prämie höchstens deine tatsächliche Prämie anrechnet.

Art. 14 ELGMerkblatt AHV/IV 5.01Art. 103 KVVArt. 10 ELG

Pflege zu Hause und im Heim: Was zahlt die Krankenkasse?

Brauchst du Pflege, zahlt die Grundversicherung einen festen Beitrag an die Pflegeleistungen zu Hause oder im Pflegeheim, je nach Pflegebedarf (Art. 25a KVG). Im Pflegeheim sind das je nach Stufe CHF 9.60 bis CHF 115.20 pro Tag (Art. 7a KLV). Dir selbst dürfen von den ungedeckten Pflegekosten höchstens 20 % des höchsten Beitrags verrechnet werden (Art. 25a Abs. 5 KVG, Art. 7c KLV): laut BAG höchstens CHF 15.35 pro Tag bei Pflege zu Hause und höchstens CHF 23 pro Tag im Pflegeheim. Bei Pflege zu Hause verlangt eine Mehrheit der Kantone weniger, im Heim einzelne Kantone. Die Restfinanzierung regelt der Kanton, bezahlt wird sie laut BAG von Kanton, Gemeinden oder beiden; Franchise und Selbstbehalt kommen dazu.

Art. 25a KVGArt. 7a KLVArt. 7c KLVBAG Pflegeleistungen

Nicht gedeckt sind laut BAG Betreuung, hauswirtschaftliche Leistungen und die Pension im Pflegeheim; dafür kommst du grundsätzlich selbst auf. Reicht dein Einkommen nicht, rechnen die Ergänzungsleistungen bei Personen im Heim die Tagestaxe als Ausgabe an. Die Kantone können diese Kosten begrenzen und sorgen dafür, dass ein Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel nicht zur Sozialhilfe führt (Art. 10 Abs. 2 ELG).

BAG PflegeleistungenArt. 10 ELG

Häufige Fragen · mit Quellen

Weitere Fragen

Muss ich nach der Pensionierung die Unfalldeckung wieder einschliessen?

Du musst es der Krankenkasse melden, innert eines Monats nach dem schriftlichen Hinweis des Arbeitgebers (Art. 11 KVV). Gedeckt bist du von Gesetzes wegen schon ab dem Ende der UVG-Deckung (Art. 8 KVG). Vergisst du die Meldung, kann die Kasse den Prämienanteil für die Unfalldeckung samt Verzugszins seit dem Ende der UVG-Deckung nachfordern (Art. 10 Abs. 2 KVG); die KPT etwa verlangt die Prämien rückwirkend.

Art. 11 KVVArt. 8 KVGArt. 10 KVGKPT

Wird die Krankenkasse im Alter teurer?

Die Grundversicherung nicht wegen des Alters: Ab dem Jahr, in dem sie 26 werden, zahlen alle Erwachsenen bei gleicher Kasse, Region, Franchise, gleichem Modell und gleicher Unfalldeckung dieselbe Prämie (Art. 61 KVG). Bei der Zusatzversicherung hängt die Prämie dagegen vom Alter ab (BAG).

Art. 61 KVGBAG

Kann ich mit 70 noch die Krankenkasse wechseln?

In der Grundversicherung ja, in jedem Alter und ohne Gesundheitsfragen; die Kasse muss dich aufnehmen (Art. 5 KVAG, Priminfo). Für eine neue Zusatzversicherung darf der Versicherer Gesundheitsfragen stellen und dich ablehnen. Kündige die bisherige Zusatzversicherung deshalb erst, wenn die neue bestätigt ist (FINMA).

Art. 5 KVAGPriminfo FAQFINMA

Bekommen AHV-Rentner Prämienverbilligung?

Wenn das Einkommen nach den Regeln des Wohnkantons tief genug ist, ja (Art. 65 KVG). Wer Ergänzungsleistungen bezieht, dem rechnet die EL einen Betrag in der Höhe der kantonalen oder regionalen Durchschnittsprämie an, höchstens die tatsächliche Prämie; die EL-Stelle zahlt ihn direkt an die Kasse (Art. 10 und 21a ELG).

Art. 65 KVGArt. 10 ELGArt. 21a ELG

Bleibe ich in der Schweiz versichert, wenn ich im Ruhestand ins Ausland ziehe?

Grundsätzlich endet die Versicherungspflicht mit dem Wegzug. Gewisse Rentnerinnen und Rentner, die in einen EU- oder EFTA-Staat oder ins Vereinigte Königreich ziehen, bleiben laut BAG aber in der Schweiz versicherungspflichtig. Über Gesuche um Befreiung von Rentnern in diesen Staaten entscheidet die Gemeinsame Einrichtung KVG (Priminfo).

BAG FAQ VersicherungspflichtPriminfo FAQ

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